Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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umweltspezifisch und nicht wirklich repräsentativ für die Risiken am Arbeitsplatz. Eine Änderung des Titels sowie eine Präzision der Beweggründe könne dies klarstellen.

GBI [88] und SGB [105] begrüssen das schweizerische System mit generellen Verboten und der Möglichkeit zu begründeten Ausnahmen, da es einfach und klar sei. Gemäss Swissmem [94] soll vermieden werden, dass sich die Schweiz als Absatzmarkt für nicht rechtzeitig auf die RoHS umgestellte Produkte anbietet.

Sollte das Verordnungspaket des Chemikalienrechts nicht in Kraft gesetzt werden, sind gemäss GR [99] die Änderungen im Bereich der Stoffe, wie sie die ChemRRV vorsieht, durch eine Anpassung der Stoffverordnung vorzunehmen. Gemäss BE [107] habe die Erfahrung mit der noch geltenden Stoffverordnung gezeigt, dass die fehlenden Grenzwerte für verbotene Stoffe den Vollzugsbehörden und den Betrieben Schwierigkeiten bereiten. BE [107] beantragt deshalb, für alle in der ChemRRV aufgeführten verbotenen Stoffe Grenzwerte festzulegen. Des weiteren seien besondere Vorschriften für Schwimmbadchemikalien in das Verordnungspaket aufzunehmen. Gemäss AI [117] sind die Einschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer-schutzzonen zwingend in der ChemRRV zu verankern. Zudem sollen die Grundzüge der Marktkontrolle in allen Verordnungen übereinstimmend beschrieben werden.

Für SDV [133] ist nicht klar, ob es ein Zertifikat oder Testat geben wird, oder ob das Bestehen der Abschlussprüfungen nach wie vor die implizite Anerkennung gemäss Artikel 5 - 7 der ChemRRV bedeute. Grundsätzlich unterstützt SDV [133] die in der Stellungnahme der SGCI formulierten Anträge.

SSI [162] findet es sehr gut, dass die Stoffverordnung und die Verordnung über verbotene giftige Stoffe nun in einer Verordnung zusammengefügt werden. Es sei aber schade, dass das Substitutionsprinzip hier noch nicht zur Anwendung kommen könne.

SRF [165] stellt fest, dass die Angleichung an das EU-Recht zu diversen Verschärfungen des geltenden nationalen Rechts führe. Es sei darauf acht zu geben, dass die Übergangsfristen den Abbau der Lager und die Umsetzung bei der Angleichung der Produkte an die Gesetzgebung erlauben. SRF [165] beantragt, die personenbezogenen Vorschriften (Sachkenntnis und Fachbewilligungen) auf Departementsstufe festzulegen. Dabei soll man sich stark an die heute bestehenden Lösungen anlehnen. TI [118] bemerkt, dass das Argument, dass in der EU nicht mehr Vergiftungsfälle vorkommen, nicht für die Abschaffung der Bezugsbewilligungen herhalten könne.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Titel

OW [14], VSLF [38], ACIMA [40], AGVS [95], VSchS [111], GL [47], Ciba [51], SKW [62], Swissmem [94], AI [117] und BD ZH [119] finden den Titel zu kompliziert und beantragen eine Änderung. VSLF [38], ACIMA [40], AGVS [95] und VSchS [111] beantragen, den Titel der Richtlinie 76/769/EWG anzugleichen. SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen folgende Änderung des Titels: "Verordnung für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände (ChemVBV)". BD ZH [119] macht folgenden Änderungsvorschlag: "Verordnung zur Reduktion von Risiken bei der Verwendung von Chemikalien (Chemikalien-Verwendungs-Verordnung, ChemVV)". SSI [162] erwartet aufgrund des vielversprechenden Titels mehr direkt anwendungsrelevante risikoreduzierende Forderungen.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

OW [14], TG [23], BL [36], GL [47], GSG [71], SZ [101], AI [117], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] begrüssen die Übernahme des Geltungsbereiches der Stoffverordnung unter Einbezug der Gegenstände. BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], AR [120], UK [172] und TI [118] erachten die vorgeschlagenen allgemeinen Abgrenzungen gegenüber den Entsorgungsvorschriften und die besonderen Entsorgungsvorschriften für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände in der ChemRRV als sinnvoll. Swissmem [94] begrüsst die Anpassung der Begriffe an die europäische Terminologie, wobei Verständnis dafür bestehe, dass "Gegenstände" beibehalten würden.

Art. 2 Begriffe

SH [22], BL [36], ZG [46], LU [66], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] beantragen, dass die Formulierung des Begriffs "Herstellerin" in der ChemV und der ChemRRV gleich lauten soll. VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und AGVS [95] beantragen den Begriff "Händlerin" zu streichen. Als Ersatz sei die Definition "Herstellerin" aus der ChemV zu übernehmen. KVS [59] weist darauf hin, dass die ChemRRV die Begriffe "Zubereitung" und "Gegenstände" nicht beschreibt. Coop [98] regt an, dass im Rahmen dieser Gesamtrevision die verschiedenen Definitionen zum gleichen Begriff vereinheitlicht werden.