Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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2. Abschnitt: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Art. 4 Anwendungsbewilligung

Abs. 1

AgorA [39] und IFELV [137] begrüssen, dass die Formulierung das geltende Recht übernimmt. IFELV [137] verlangt, dass bei der Anwendung die von den kantonalen Behörden eingesetzten pragmatischen und schnellen Lösungen beibehalten werden.

Bst. a

KPSD [3], LBBZ GR [10], LBBZ TG [20], LBBZ ZG [55], SGCI [56], AG [73], LWBVD [78], VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], BE [107], SBV [113], BD ZH [119], TBV [130], SOV [144], BS [166], SO [171], LWA SH [11], Prométerre [31], VS [109], VD [114], JU [168], AgorA [39], IFELV [137] und NW [173] beantragen, dass nur die Anwendung von Rodentiziden bei überbetrieblichem, maschinellem oder regionalem (LWA SH und SH) Einsatz eine Bewilligung benötigt. KPSD [3], LBBZ GR [10], LWA SH [11] und SH [22], Prométerre [31], LBBZ ZG [55], SGCI [56], VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], BE [107], VS [109], SBV [113], VD [114], TBV [130], SOV [144], BS [166], JU [168], SO [171], NW [173] und TI [118] verlangen, dass die bisherige Praxis der einzelbetrieblichen Handanwendungen ohne Bewilligung beibehalten wird. Der Aufwand für Einzelanwendungsbewilligungen sei unverhältnismässig. Ecoswiss [60], Swissgranum [67] und FR [126] beantragen, den private Eigengebrauch von der Bewilligungspflicht auszunehmen.

Bst. b

BL [36], ZG [46], LU [66], GSG [71], BD ZH [119] und SO [171] beantragen, den Geltungsbereich der Anwendungsbewilligung für das Versprühen und Ausstreuen von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen aus der Luft vorsorglich gemäss bisheriger Regelung (Art. 46 Abs. 1 Bst. b StoV) beizubehalten. GP [106], EAWAG [127], WWF [167] und TI [118] beantragen, das Versprühen von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen aus der Luft generell als bewilligungspflichtig zu erklären.

GSG [71] und TI [118] begrüssen die gesteigerte Kompetenz des BAG im Bewilligungsprozess.

Abs. 2

GP [106], AI [117], EAWAG [127] und WWF [167] beantragen, Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anwendung von Rodentiziden oder das Versprühen und Ausstreuen von PSM und Düngern aus der Luft im Wald keiner Bewilligung bedürfe.

Art. 5 Sachkenntnis bei der Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Abs. 1

TG [23], BL [36], ZG [46], SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] begrüssen das Erfordernis der Sachkunde als Voraussetzung für die Abgabeberechtigung von speziell gefährlichen Chemikalien. SH [22], TG [23], BL [36], ZG [46], LU [66], GSG [71], SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], EAWAG [127], BS [166], SO [171], UK [172] und TI [118] verlangen, dass das Erfordernis der Sachkenntnis ebenfalls für die Abgabe nach Artikel 67 Absatz 1 ChemV verlangt wird. BL [36], GSG [71], SZ [101], AR [120], SO [171] und UK [172] weisen darauf hin, dass aus dem Text von Artikel 5 nicht klar hervorgehe, dass die erwähnten Tätigkeiten auch unter Anleitung einer Person mit Sachkenntnis erfolgen können. SZ [101] und UK [172] stellen den Antrag zu einem neuen Absatz mit dem Titel "Nachweis der Sachkunde", welcher die Anforderungen an die Sachkunde präzisiert. SH [22] bedauert, dass das Prinzip der betriebsbezogenen Bewilligung mit den sachkundigen Giftverantwortlichen verlassen und durch ein gemäss SH nicht gleichwertiges System von nur personenbezogener Sachkunde ersetzt wird.

EV [26] beantragt entsprechend ihren Anmerkungen zu Artikel 65 und 67 ChemV den Begriff "Ottotreibstoffe" durch "Motorentreibstoffe" zu ersetzen.

Abs. 2

SDV [133] geht davon aus, dass die Drogistenausbildung nach wie vor zu den anerkannten Berufsbildungen gehört, zumal die Vermittlung der Kenntnisse über Chemikalien seit vielen Jahren integrierender Bestandteil dieser Ausbildung auf allen Stufen sei. TI [118] bemängelt, das Kriterium der genügenden Berufserfahrung nach Buchstabe c sei schwierig zu überprüfen.

Abs. 3

KVS [59] beantragt folgende Änderung: "Zur Vermittlung des für die Sachkenntnis erforderlichen Grundwissens werden Kurse durchgeführt."

Abs. 4

SVC [64] beantragt, die Konsultation der Fachverbände der Branche müsse im Verordnungstext explizit erwähnt werden. SDV [133] weist auf einen Schreibfehler hin. Es müsse heissen: "....und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)".