Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Art. 6 Fachbewilligungen für die Verwendung von und den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
SH [22], TG [23], ZG [46], SZ [10], SG [112] und UK [172] halten den Begriff "Fachbewilligung" für unzutreffend. Er soll entweder durch "Fachausweis" (SH, ZG, SG) oder durch "Fachkenntnisse" (SZ, UK) ersetzt werden.
BL [36], GSG [71], BD ZH [119] und BE [107] begrüssen grundsätzlich die Beibehaltung der bestehenden Fachbewilligungspflichten. Ebenso begrüssen BL [36], GSG [71], BD ZH [119], SO [171], BE [107] und TI [118] die Einführung einer Fachbewilligungspflicht für die Verwendung von Begasungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln und Mitteln zur Badewasserdesinfektion in öffentlichen Bädern.
Gemäss BL [36], LU [66], GSG [71], AR [120], BS [166] und SO [171] sollen die Fachbewilligungen von der zuständigen kantonalen Behörde auf Antrag an eine bestimmte Person (Fachausweisinhaber) eines Betriebes befristet erteilt und im Falle von schwerwiegenden Rechtsverletzungen entzogen werden können. Zuständig sei die Behörde des Kantons, in dem der Betrieb das Geschäftsdomizil hat. Falls dieser Antrag nicht berücksichtigt würde, stellen BL [36], LU [66] und GSG [71] einen Eventualantrag. Gemäss BS [166] wäre alternativ eine Meldepflicht des Betriebs an die Vollzugsbehörde zu prüfen.
VSLF [38], SGCI [56], ecoswiss [60], AGVS [95], VSchS [111] und Sgv [115] beantragen, kostengünstige und unbürokratische Verfahren bei der Erteilung der Fachbewilligungen einzuführen. Gemäss VSLF [38] sollen bereits bestehende Fachbewilligungen unter dem neuen Regime ihre Gültigkeit wenn immer möglich behalten. SGCI [56], ecoswiss [60] und AGVS [95] beantragen, für gewisse Branchen Ausnahmeregelungen vorzusehen. VSchS [111] beantragt, bestehende Strukturen und Einrichtungen zu berücksichtigen, und der Hintergrund und die Qualität ggf. von verschiedenen Seiten angebotenen Ausbildungen seriös zu prüfen.
BE [107] wünscht, darauf hinzuweisen, dass in den entsprechenden Fachbewilligungsverordnungen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen werden können. BE [107] beantragt, zwischen Fachausweisen und Fachbewilligungen zu unterscheiden. Die Prüfungsstellen geben den Absolventen Fachausweise ab, die kantonalen Fachstellen erteilen die Fachbewilligung, die an den Betrieb und die Fachperson gebunden ist. Die Anmeldestelle soll ein zentrales Register aller Fachausweisinhaber führen, auf das die Kantone Zugriff haben.
BD ZH [119] und SO [171] beantragen, einen neuen Absatz mit folgendem Inhalt einzufügen: "Vor der erstmaligen Anwendung von gefährlichen Stoffen, für deren Einsatz eine Fachbewilligung nach Abs. 1 lit. a Ziff. 2, 3 oder 4 benötigt wird, hat der Betrieb den Inhaber des Kenntnisausweises der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Die Meldung hat an die Kantonale Behörde zu erfolgen, in welcher der Betrieb den Geschäftssitz hat. Die Betriebe haben Änderungen bezüglich des Fachbewilligungsinhabers der Kantonalen Behörde innerhalb von 3 Monaten ohne Aufforderung mitzuteilen."
SDV [133] geht davon aus, dass der erfolgreiche Abschluss der Drogistenlehre bzw. der Höheren Fachschule automatisch die Fachbewilligung für einen grossen Teil der erwähnten Tätigkeiten einschliesst.
BS [166] beantragt, eine Erweiterung der Fachbewilligungspflicht auf den Umgang mit halogenierten Stoffen bei Textilreinigungsanlagen (Chemische Reinigung) festzuschreiben.
SO [171] begrüsst ausdrücklich das Erfordernis von Fachkenntnissen für den Umgang mit bestimmten gesundheits- und umweltgefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Allerdings betrachtet SO [171] die Möglichkeit als wenig sinnvoll, seitens der Behörde im Fall von schwerwiegender Missachtung des geltenden Rechts Fachbewilligungen entziehen zu können. Der Entzug des Ausweises würde einem Berufsverbot entsprechen und sei problematisch. Gemäss TI [118] sollen allgemein die Befristungen mit der Pflicht Weiterbildungskurse zu absolvieren gekoppelt sein.
Abs. 1
OW [14], BL [36], ZG [46], GL [47], LU [66], GSG [71], ZH [72], GR [99], SG [112], AI [117], AR [120], BS [166], SO [171] und TI [118] beantragen, Fachbewilligungen sollen sowohl personen- wie betriebsbezogen sein. SH [22] und TI [118] verlangen, zu prüfen, ob nicht auch durch eine Fachbewilligung für den Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien (diejenigen, die nicht an Private abgegeben werden dürfen) die Sicherheit im beruflichen Bereich gewährleistet werden soll. Des weiteren sei gemäss SH [22] zu prüfen, ob nicht generell für die Desinfektion von Wasser eine Fachbewilligung geschaffen werden könne.
TG [23], BL [36], VSA [45], ZG [46], IGBA [57], LU [66], GSG [71], SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], Aquasuisse [153], SO [171], UK [172], BE 107 und VD [114] beantragen eine Änderung von Ziffer 4. Der Begriff "öffentliche Bäder" soll durch "Gemeinschaftsbäder" ersetzt werden, wie dies auch in der SIA-Norm 385 der Fall sei. Des weiteren beantragen TG [23], BL [36], ZG [46], LU [66], GSG [71], NE [74], SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172], BE [107, VD [114] und TI [118], dass auch Mittel zur Desinfektion von Trinkwasser in öffentlichen Wasserversorgungen unter die Bestimmungen von Absatz 1 fallen. TI [118] wünscht eine Ausdehnung der Fachbewilligungspflicht auf private Bäder. VSA [45], IGBA [57] und Aquasuisse [153] beantragen, auch die Installation von Wasserdesinfektionsanlagen sowie die Lieferung von Desinfektionsmitteln zur Badwasseraufbereitung der Fachbewilligungspflicht zu unterstellen. SVGW [19] stellt denselben Antrag hinsichtlich der Installation von Wasseraufbereitungsanlagen, begrüsst hingegen, dass die Verwendung von Mitteln zur Desinfektion von Trinkwasser nicht unter die Bewilligungspflicht fällt.
BL [36] beantragt eine neue Ziffer 6 mit folgendem Inhalt: "Stoffen und Zubereitungen, welche aufgrund ihrer Eigenschaften und Anwendungen eine besondere Gefährdung für die Gesundheit darstellen."