Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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LU [66], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119] und UK [172] beantragen eine neue Ziffer 6 zu Absatz 1 Buchstabe a: "Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, welche eine besondere Bedeutung für die Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten haben." Swissmem [94] beantragt einen neuen Absatz 1b mit folgendem Inhalt: "Wird beim Warten oder der Reparatur ausschliesslich mit Kältemitteln gearbeitet, die weder giftig noch ozonschädigend oder in der Luft stabil sind - namentlich Kohlenwasserstoffe wie Butan - so ist keine Fachbewilligung notwendig." AGVS [95] unterstützt diese Spezialausnahme. AI [117] beantragt, der Begriff "Pflanzenschutzmittel" sei eindeutig zu fassen und zu verwenden.

Abs. 2

SDV [133] weist darauf hin, dass Drogisten und Drogistinnen die erforderlichen Kenntnisse erfüllen. In speziellen Fällen könnten bestimmte Tätigkeiten - nach Rücksprache mit dem Berufsverband - ausgeschlossen werden, wie z.B. die Tätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.

Abs. 4 und 5

KPSD [3], LBBZ GR[10], LWA SH [11], LBBZ TG [20], Prométerre [31], AgorA [39], LBBZ ZG [55], SGCI [56], ecoswiss [60], Swissgranum [67], AG [73], LWBVD [78], VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], VD [114], GE [122], FR [126], TBV [130], IFELV [137], NCJA, SOV [144], Lobag [150], JU [168], NW [173], Swiss Tabac [33], SGPV [158], VS [109], NE [74], BUL [87] und CP [53] verlangen die Streichung dieser Absätze. Unter anderem wird aufgeführt, bei der Befristung der Fachbewilligungen handle es sich um ein Novum, das einen unverhältnismässigen Aufwand bedeute und weder gerechtfertigt noch notwendig sei. Neu soll Absatz 4 gemäss KPSD [3], LBBZ GR [10], LWA SH [11], LBBZ TG [20], Prométerre [31], AgorA [39], LBBZ ZG [55], SGCI [56], ecoswiss [60], Swissgranum [67], AG [73], VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], SBV [113], TBV [130], IFELV [137], SOV [144] und SO [171] wie folgt formuliert werden: "Ausnahmen werden in der entsprechenden Fachbewilligungsverordnung geregelt." Einzelpflanzenbehandlungen (Nesterbehandlungen) sollen weiterhin von einer Fachbewilligungspflicht ausgenommen sein. Auch SH [22] fordert, dass für die Einzelstockbehandlung mit handbetriebenen Geräten keine Fachbewilligung nötig ist. BUL [87] hat das Anliegen, betreffend der Fachbewilligungen die alte, bewährte Praxis beizubehalten. Andere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen hingegen die Befristung der Fachbewilligungen (Sanu [18], GSG [71], TI [118], BD ZH [119], SBB [145] nur im Bereich Pflanzenschutzmittel, BS [166], UK [172]) und das Erfordernis von Wiederholungskursen (GSG [71], BD ZH [119], BUW LU [139], SBB [145]).

SH [22] beantragt, alle Fachbewilligungen gleich zu behandeln. Es sei zu prüfen, ob eine Befristung (allenfalls mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer) notwendig ist oder ob die Erteilung der Bewilligung generell an bestimmte Bedingungen zur Weiterbildung gebunden werden kann. In der Verordnung über die Fachbewilligung Landwirtschaft seien die Prüfungsanforderungen für die Bereiche Rebbau, Obstbau, Gemüsebau und allgemeine Landwirtschaft zu differenzieren.

SG [112] beantragt, die Fachbewilligung für die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrage Dritter auf fünf Jahre zu befristen. Auch VSchS [111] beantragt, zu prüfen, ob Fachbewilligungen für die Schädlingsbekämpfung für eine befristete Dauer ausgestellt werden sollten.

SBB [145] beantragt in Absatz 4 Buchstabe a "...für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Auftrag Dritter: auf fünf Jahre." zu streichen oder wie folgt zu ergänzen: "....im Auftrag Dritter mit Ausnahme der Verwendung auf und an Bahnanlagen: auf fünf Jahre.". LBL [152] beantragt, die Frist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft im Auftrage Dritter in Absatz 4 Buchstabe a auf 10 Jahre zu erhöhen. Die vorgeschlagene strenge Befristung der Spritzenführer könne nicht akzeptiert werden. BE [107] beantragt, auf eine Befristung der Fachbewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ganz zu verzichten. Gemäss GSG [71] ist es problematisch, die Gültigkeit der nun vereinheitlichten Fachbewilligungen Pflanzenschutzmittel für den Eigengebrauch und für die Verwendung im Auftrag Dritter unterschiedlich festzulegen. Diese Bestimmung soll vereinfacht werden. BD ZH [119] beantragt, für die ausschliessliche landwirtschaftliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Befristung aufzuheben.

BL [36], LU [66], BD ZH [119], AR [120], SO [171], GSG [71], TI [118], GL [47], SZ [101], UK [172] und AI [117] beantragen, auch Fachbewilligungen für den Umgang mit Kältemitteln befristet zu erteilen. Gemäss BL [36], LU [66], BD ZH [119], AR [120], SO [171], GSG [71] und TI [118] soll die Frist zehn Jahre, gemäss SZ [101] und UK [172] fünf Jahre betragen. SG [112] und AI [117] beantragen, die Befristung der Fachbewilligungen in allen Fällen auf 10 Jahre anzusetzen.

Uniterre [140] beantragt Absatz 4 zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen: "Die Fachbewilligungen müssen erneuert werden, wenn der Inhaber in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise die Vorschriften über den Umweltschutz, den Gesundheitsschutz und den Arbeitnehmerschutz, welche das Anwendungsfeld dieser Bewilligung betreffen, verletzt." SBV [113] beantragt, Absatz 5 zu streichen.

Abs. 6

SH [22] und SBV [113] beantragen, Abs. 6 zu streichen. BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], SO [171], UK [172] und TI [118] verlangen eine Überprüfung und Präzisierung der Bestimmungen über den Entzug der Fachbewilligungen, insbesondere hinsichtlich der Kompetenz zum Entzug. TI [118] findet den Entzug der Fachbewilligung grundsätzlich gut, würde aber den Zwang eines Besuchs eines Fachbewilligungskurses mit