Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Prüfung vorziehen. GE [122] und JU [168] begrüssen diesen Absatz, welcher der kantonalen Behörde die Kompetenz zum provisorischen oder definitiven Entzug der Bewilligung erteile. SBB [145] verlangt, dass klare, nachvollziehbare und einheitliche Kriterien festgelegt werden, in welchen Fällen eine Bewilligung entzogen werden kann. Diese Kriterien müssten schweizweit dieselben sein.
Art. 7 Prüfungen, Prüfstellen und Kurse für die Fachbewilligungen
Sanu [18] begrüsst, dass die Fachbewilligungsausweise von den Prüfstellen direkt ausgestellt werden. Dies stelle eine willkommene Vereinfachung dar. Prométerre [31], AgorA [39] und IFELV [137] wünschen, dass ge-prüft wird, ob die Fachbewilligungsausweise betreffend die Landwirtschaft nicht aus vorliegender Verordnung gestrichen und in die Pflanzenschutzmittelverordnung integriert werden können. AI [117] beantragt, dass die Zuständigkeiten analog zu Artikel 5 Absatz 4 geregelt. BUW LU [139] verlangt eine Möglichkeit, dass die ausgestellten Fachbewilligungen auf einer zentralen Datenbank eingesehen werden können (Internet). Dies sei für die Erteilung von Anwendungsbewilligungen, für Kontrollen und für die Ahndung von Verstössen unerlässlich.
Abs. 1
Prométerre [31], AgorA [39] und IFELV [137] verlangen, dass die Prüfungen, welche sich aus dem notwendigen Fachbewilligungsausweis für Pflanzenschutzmittel ergeben, vom Volkswirtschaftsdepartement durchgeführt werden. BL [36], LU [66], GSG [71], SZ [101], SO [171] und UK [172] verlangen eine begriffliche Abgrenzung in dem Sinne, dass die Prüfungsstellen nicht Fachbewilligungen, sondern Fachausweise oder Prüfungsnachweise ausstellen. Des weiteren beantragen BL [36], LU [66], SZ [101], BD ZH [119], SO [171] und UK [172], dass sich die Aufteilung der Zuständigkeit auf die "Federführung" beschränken soll, und die Departemente sollen ausdrücklich zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. GSG [71] verlangt, dass sich die Aufteilung der Zuständigkeit auf die fachliche Beratung beschränken soll. Alle personenbezogenen Regelungen betreffend die Fachkunde und die Sachkunde sollen durch eine zentrale Stelle (Anmeldestelle) betreut werden. TI [118] verlangt, dass die Zuständigkeiten in den Buchstaben a und b auf beide Departemente gleichzeitig verteilt werden. BD ZH [119] beantragt folgende Änderung: "Die Prüfungsstellen, welche die Prüfung nach Artikel 6 Absatz 2 abnehmen und die Fachausweise oder Prüfungsnachweise ausstellen, sowie...". GE [122] und JU [168] beantragen, die Formulierung "...und die Fachbewilligungen ausstellen..." zu streichen.
Abs. 2
SDV [133] begrüsst diesen Absatz und geht davon aus, dass die Drogistenlehrabschlussprüfung bzw. die Diplomprüfung der Höheren Fachschule vom zuständigen Departement als Fachprüfung im Sinne dieser Verord-nung anerkannt werden.
Abs. 3
SVC [64] beantragt folgende Änderung: "Prüfungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind inländischen Prüfungen bedingt gleichgestellt. Eine Ergänzungsausbildung, die für die Schweiz spezielle Sachverhalte oder Ausnahmen spezifische Grenzwerte vermittelt, muss für Bewerber aus EU oder EFTA Staaten obligatorisch sein."
Abs. 4
SH [22], TG [23], VKCS [24], BL [36], ZG [46], LU [66], GSG [71], AG [73], SZ [101], SG [112], BD ZH [119], SO [171] und UK [172] beantragen eine Neuformulierung: "Die Prüfstellen melden erfolgreiche Teilnehmende der Anmeldestelle. Diese stellt die Information den Kantonen zur Verfügung." Die Delegation der Aufbewahrungspflicht an die Prüfstellen sei nicht verlässlich, da diese die Archivierung kaum garantieren könnten. Der dezentrale Charakter verunmögliche ausserdem die spätere Überprüfung von Ausweisen. VKCS [24], BL [36], SZ [101], SG [112], UK [172] und TI [118] betonen die Notwendigkeit, dass die Daten von einer zentralen Stelle erfasst werden und den Kantonen bei der Überprüfung der Vorschriften zur Verfügung stehen. GE [122] und JU [168] beantragen folgende Ergänzung: "Die kantonalen Behörden, welche die Fachbewilligungen ausgestellt haben,...".
Abs. 5
Gemäss BUW LU [139] besteht im Falle eines Obligatoriums von Wiederholungskursen ein Aufklärungsbedarf seitens der eidgenössischen Forstdirektion. Die Bestimmung in Absatz 5 allein genüge nicht.
3. Abschnitt: Vollzug Art. 8 Allgemeine Bestimmungen
BL [36], BD ZH [119] und AR [120] begrüssen die Aufgabenteilung für den Vollzug zwischen Bund und Kantonen, da sie der bisherigen Regelung in der StoV entspreche.
Abs. 2
TG [23], BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] verlangen eine Präzisierung des Begriffs "Gesamtverteidigung", damit klar werde, welche Bereiche dazu zählen.