Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 54Fedlex · Ergebnisbericht
Abs. 5
TG [23] beantragt, dass für Tenside, die die Kriterien der biologischen Endabbaubarkeit nach den Ziffern 22 der Anhänge 2.1 und 2.2 nicht erfüllen, keine Ausnahmen zulässig sind.
Art. 9 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
APDA [16] beantragt, dass die Überwachung gebührenfrei sei.
Abs. 3
BL [36], LU [66], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172] und TI [118] verlangen, dass die Kantone für ihren Vollzug ebenfalls direkten Zugriff auf die Zolldeklarationen erhalten.
Art. 10 Nachträgliche Kontrolle
APDA [16] beantragt, dass die Kontrollen gebührenfrei sind. TG [23] wünscht einen Verweis auf Artikel 42 ChemG. Damit werde u.a. die Frage geklärt, wer die Kosten für die Probe selbst zu tragen hat. TG [23], BL [36], ZG [46], LU [66], GSG [71], SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172], SH [22] und GL [47] beantragen einen zusätzlichen Artikel nach Artikel 10 mit dem Inhalt, dass die verantwortliche Person die Kosten für die Kontrolle und die erforderlichen Massnahmen tragen muss, wenn gemäss dem Ergebnis der Kontrolle Bestimmungen dieser Verordnung verletzt wurden. TI beantragt, dass bei der Marktkontrolle auch berufliche Kompetenzen/Kenntnisse und Spezialbewilligungen überprüft werden können. Prométerre [31], AgorA [39] und IFELV [137] weisen darauf hin, dass es sich für die Pflanzenschutzmittel um eine Wiederholung der Bestimmungen von Artikel 55 der Pflanzenschutzmittelverordnung handelt. BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], SO [171] und UK [172] begrüssen die Vollzugsregelung, welche aus der Stoffverordnung übernommen wurde und sich gut bewährt hat. BL [36] und GSG [71] stellen den Antrag, den Begriff "nachträgliche Kontrolle" durch den bestehenden Begriff "Marktüberwachung" gemäss Stoffverordnung zu ersetzen. BL [36], ZG [46], LU [66], GSG [71], SG [112], BD ZH [119] und SO [171] wünschen einen zusätzlichen Absatz nach Absatz 2 mit folgendem Inhalt: "Im Übrigen haben sie die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG."
Abs. 3
BL [36], LU [66], GSG [71], BD ZH [119] und SO [171] beantragen folgende Ergänzung: "Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst, die Information der Abnehmerinnen oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen,...". Die Information der Abnehmer bzw. der Verwender gehöre untrennbar zum Produkt.
Art. 11 Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden
GE [122] und JU [168] bedauern, dass die Natur der zu ergreifenden Massnahmen nicht präzisiert wird.
Art. 12 Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln
KPSD [3], LBBZ GR[10], LWA SH [11], LBBZ TG [20], LBBZ ZG [55], Swissgranum [67], AG [73], VSGP [86], BE [107], GE [122], TBV [130], SOV [144], JU [168], NW [173], BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], UK [172], Prométerre [31], TI [118] und AgorA [39] begrüssen eine unabhängige Fachberatung für Dünge- und Pflanzenschutzmittelanwendungen. Prométerre [31], AgorA [39] und IFELV [137] sind der Meinung, diese Bestimmung sollte in der Pflanzenschutzmittelverordnung figurieren. Prométerre [31], AgorA [39], GE [122], IFELV [137] und JU [168] wünschen, dass der Bund die Kantone bei der Einrichtung der verlangten Fachberatung mit finanzieller Beteiligung unterstützt. VSGP [86] und SOV [144] begrüssen, dass die Regelung von Artikel 60 der Stoffverordnung betreffend der Finanzierung übernommen wurde.
Abs. 1
Swissgranum [67], BUL [87], SVLT [92], SBV [113], BD ZH [119] und SOV [144] beantragen die Ausdehnung der Fachberatung auf Holzschutzmittel. KPSD [3], LBBZ GR [10], LWA SH [11], LBBZ TG [20], LBBZ ZG [55], BE [107], GE [122], TBV [130], JU [168], SO [171] und NW [173] halten dies ebenfalls für sinnvoll. FR [126] findet, dass die Beibehaltung von Artikel 60 Absatz 1 der Stoffverordnung positiv und viel nützlicher sei als der Vorschlag einer Erneuerung der Fachbewilligung.
Abs. 2
Swissgranum [67], VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], SBV [113], BD ZH [119] und SOV [144] beantragen nachfolgende Änderung: "Sie können bestimmen,...., die in solchen Gebieten Grünflächen unterhalten, oder die in allgemeiner Weise Pflanzenbehandlungsmittel verwenden:" Des weiteren müsse Buchstabe a angepasst werden: "....., Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und Zubereitungen, die...". TI [118] möchte einen neuen Artikel über die Kostenregelung der Kantone.