Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Art. 13 Datenbearbeitung

TI [118] möchte, dass die Kantone auch vertrauliche Daten anschauen können.

4. Abschnitt: Gebühren Art. 14

APDA [16] beantragt, dass die Überwachung (Art. 9) und Kontrollen (Art. 10) gebührenfrei sind. GL [47] und AI [117] beantragen, dass bei Kontrollen nach Artikel 10 die Betriebe die Proben kostenlos zur Verfügung stellen müssen und dass die Untersuchungskosten im Fall von Beanstandungen verrechnet werden können.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Übergangsbestimmung für die Sachkenntnis

BL [36], GSG [71], SZ [101], SO [171] und UK [172] begrüssen die vorgesehene Übergangsregelung für Personen, die sich das Grundwissen für die Anerkennung der Sachkenntnispflicht erwerben müssen. BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], SO [171] und UK [172] beantragen, den Text unter Buchstabe b zu konkretisieren. Die Formulierung über die Anerkennung des Grundwissens durch die zuständige kantonale Behörde sei missverständlich bzw. stehe im Widerspruch zum ersten Satz von Artikel 16. TI [118] begrüsst Buchstabe b.

Art. 17 Übergangsbestimmungen für Fachbewilligungen

KPSD [3], LBBZ GR[10], LWA SH [11], LBBZ TG [20], Swiss Tabac [33], AgorA [39], Swissgranum [67], AG [73], LWBVD [78], VSGP [86], BUL [87], SVLT [92], VS [109], SBV [113], VD [114], FR [126], TBV [130], IFELV [137], SOV [144], Lobag [150], JU [168] und NW [173] verlangen die ersatzlose Streichung der Absätze 4, 5, 6 und 7 (zur Begründung vgl. Art. 6). APDA [16] beantragt, dass die bisherigen Bewilligungen gebührenfrei in neue Bewilligungen umgeschrieben werden und unbeschränkt gültig bleiben. VSLF [38], SGCI [56], ecoswiss [60] und AGVS [95] beantragen, zu prüfen, ob die Gültigkeit der bestehenden Fachbewilligungen für Holzschutzmittel nicht über den Zeitpunkt 31.12.2006 verlängert werden könne, oder die bestehenden Fachbewilligungen sogar unbeschränkt Gültigkeit haben sollten. ZG [46], GSG [71], BD ZH [119], SO [171] und TI [118] finden die Übergangsbestimmungen sehr kompliziert und schwierig nachvollziehbar. Sie sollen sprachlich und inhaltlich vereinfacht werden. ZG [46], GSG [71], BD ZH [119], SO [171] und TI [118] wünschen einheitliche Übergangsfristen und obligatorische Wiederholungskurse für alle Fachbewilligungen. SGCI [56], ecoswiss [60], AGVS [95] und VSchS [111] beantragen, beim Wechsel vom bisherigen auf das neue Recht bezüglich der Fachbewilligungen in den noch ausstehenden Regelungsentwürfen für die Umsetzung Artikel 7 pragmatische und kostengünstige Lösungen bei der Überführung bereits bestehender Bewilligungen vorzusehen.

BD ZH [119] beantragt, für die landwirtschaftliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sei die Befristung der Fachbewilligung aufzuheben. SDV [133] geht davon aus, dass Drogisten mit den bisherigen allgemeinen Giftbewilligungen C und B ihre Tätigkeiten bei der Überführung in neue Recht wie bisher ausüben dürfen, unter Vorbehalt der in Artikel 6 allenfalls vorgesehenen Ausnahmen.

Abs. 1

BL [36], GSG [71], BD ZH [119], SO [171] und TI [118] beantragen Absatz 1 wie folgt zu ändern: "Fachbewilligungen nach der bisherigen Stoffverordnung für den Umgang mit Kältemitteln bleiben bis zum 31.12.2006 gültig." In einem Bereich wie dem der Kältemittel, in welchem in den letzten Jahren grosse Entwicklungen stattgefunden haben, bedürfe es der regelmässigen Schulung der Fachleute. SZ [101] und UK [172] beantragen folgende Änderung: "Fachbewilligungen für den Umgang mit Kältemitteln nach der Stoffverordnung bleiben nach Inkraftsetzen dieses Regelwerkes fünf Jahre gültig."

Abs. 2

SH [22] und GL [47] beantragen (unter Vorbehalt einer Änderung von Art. 6 Abs. 4) folgende Abänderung von Buchstabe b: "unbeschränkt, falls der Inhaber einen Giftkurs Holzschutzmittel nach der bisherigen Giftgesetzgebung erfolgreich absolviert hat.". BL [36], GSG [71], SZ [101], AR [120], SO [171] und UK [172] beantragen in Buchstabe b das Wort "eine Giftbewilligung oder ein Giftbuch" durch "einen Giftprüfungsausweis" zu ersetzen. Die Giftbewilligung oder das Giftbuch laute auf eine Firma, solange sie die Voraussetzungen erfüllte, und stelle eine Momentaufnahme dar. Zudem beantragen SZ [101] und UK [172], die Befristung sei ebenfalls auf 5 Jahre nach Inkrafttreten des Rechtes festzusetzen. BD ZH [119] beantragt folgende Präzisierung von Buchstabe b: "unbeschränkt, wenn die Inhaberin einen Giftprüfungsausweis nach der bisherigen Giftverordnung besitzt, welche...".

Abs. 3

SH [22] beantragt Absatz 3 Buchstabe a wie folgt abzuändern: "sie einen entsprechenden Giftkurs nach der bisherigen Giftgesetzgebung erfolgreich absolviert haben."