Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Abs. 4
Aufgrund ihrer Opposition zur Erneuerung der Fachbewilligungsausweise in der Landwirtschaft beantragt Prométerre [31] die Streichung dieses Absatzes.
Abs. 5
SH [22], BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], SO [171] und UK [172] beantragen eine Abänderung: "Für die Verwendung von Begasungsmitteln bleibt die allgemeine Bewilligung E nach der bisherigen Giftverordnung, für die...."
Art. 18 Inkrafttreten
Falls es aufgrund der Entwicklungen in der EU (REACH) zu einer Verzögerung für das Inkrafttreten des gesamten Verordnungsrechts zum ChemG komme, beantragen BL [36], GSG [71], SZ [101], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] eine vorgezogene Inkraftsetzung derjenigen Regelungen der ChemRRV, die davon nicht betroffen wären. EMPA [84] beantragt, das Inkrafttreten der ChemRRV auf den 1. Juli 2006 zu verschieben oder für die Elektronikindustrie eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2006 zu gewähren, damit die Schweizer Elektronikindustrie im Gleichschritt mit der Europäischen Industrie umstellen kann, um einschneidende Probleme zu vermeiden.
Bemerkungen zu den Anhängen
1 Bestimmungen für bestimmte Stoffe
1.1 Halogenierte organische Verbindungen
Ziff. 11
GP [106] und WWF [167] bemerken, dass diese Herstellungsverbote allein schon wegen der unter der POP-Konvention eingegangenen Verpflichtungen bestehen bleiben müssen.
Bst. b
TI [118] wünscht Grenzwerte für unvermeidbare Verunreinigungen.
Ziff. 2
SO [171] beantragt, das Einführen von Abfällen mit halogenierten organischen Verbindungen zur Entsorgung in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu erlauben.
Abs. 1 Bst. b
EAWAG [127] beantragt, dass unter Ziff. 3 Bst. d ergänzt wird, der besagt, dass diese Zwischenprodukte nicht transportiert werden dürfen.
Abs. 2
EAWAG [127] beantragt Streichung. Für SO [171] soll die Aufhebung des Anwendungsverbots für Produkte, die in der Schweiz nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden, höchstens solange in Kraft belassen werden, wie die betroffenen Stoffe und Produkte in der ganzen EU eindeutig zugelassen sind.
Ziff. 3
OW [14], BL I36I, GL I47I, SZ [101], AI [117], BD ZH [119], AR [120] sowie GSG [71] und UK [172] begrüssen das Verbot von Mirex und Dicofol sowie die Aufhebung der Ausnahme für Lindan als Saatbeizmittel. GP [106] und WWF [167] begrüssen das Totalverbot von Dicofol, die Beibehaltung des Verbots von POP-Vorläufersubstanzen wie 2,4,5-Trichlorphenoxyverbindungen und von Pentachlorphenol. Im Weiteren beantragen GP [106] und WWF [167], halogenierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane in die Liste der verbotenen halogenierten organischen Verbindungen aufzunehmen (POP-Konvention). Sie verlangen auch, dass aus Sicherheitsgründen festgehalten wird, dass der Transport von Zwischenprodukten nach Bst. d verboten ist.
1.2 Kurzkettige Chlorparaffine
TG [23], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, AI [117], BD ZH [119] und AR [120] begrüssen die Einschränkungen bei der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine ausdrücklich.
GP [106], EAWAG [127], WWF [167], TG [23], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, AI [117], BD ZH [119], AR [120], OW [14], ZG I46I, SZ [101], SG [112], UK [172] und TI [118] beantragen, die Verwendungseinschränkungen auch auf mittelkettige Chlorparaffine auszudehnen.
OW [14], BL I36I, ZG I46I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], SG [112], AI [117], BD ZH [119], AR [120], UK [172] und TI [118] beantragen, dass der Begriff Metallverarbeitungsmittel wie in den Erläuterungen beschrieben im Verordnungstext definiert wird.