Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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1.3 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe

OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] begrüssen die Erfassung und Verdeutlichung der Verwendungsverbote für bestimmte aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe in einem neuen Anhang. BL I36I begrüsst das Verbot von Chloroform. TI [118] beantragt ein Abgabeverbot von Chloroform an Private.

Ziff. 3 Abs. 1

Ti [118] möchte die Aufschrift präzisieren: "Nur zur Verwendung in geschlossenen Industrieanlagen".

1.4 Ozonschichtabbauende Stoffe

OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120] und UK [172] begrüssen die unveränderte Übernahme dieses Anhangs aus der StoV.

TI [118] beantragt, sämtliche genannten Stoffe mit ihren CAS-Nummern abzubilden.

Ziff. 6

SBMV [58] möchte für Ziff. 62 Abs. 3 anstelle eines Gesuchs eine Ausnahmeregelung für Kleinstmengen wie sie bei der Laboranalytik verwendet werden.

1.5 In der Luft stabile Stoffe

OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], AR [120] und UK [172] begrüssen die unveränderte Übernahme dieses Anhangs aus der StoV.

VSLF I38I, ACIMA I40I, SGCI I56I, ecosuisse I60I und AGVS [95] weisen darauf hin, dass dieser Anhang nicht EUkonform ist. Er führe zu erheblichem administrativem Aufwand. AGVS [95] bemerkt weiter, dass sie darauf achten werden, dass beim Vollzug dieses Anhangs keine Handelshemmnisse resultieren.

TI [118] beantragt, sämtliche genannten Stoffe mit ihren CAS-Nummern abzubilden.

1.6 Asbest

Swissmem [94] ist mit den geringfügigen Änderungen im Anhang einverstanden.

Ziff. 2

EAWAG [127] begrüsst ausdrücklich, dass die Verbote gegenüber der StoV präzisiert worden sind.

BD ZH [119], AR [120], EAWAG [127], BL [36], GSG [71], SZ [101] und UK [172] begrüssen die Beibehaltung des bestehenden umfassenden Asbestverbotes bei Bst. a und b. AI [117], BD ZH [119], AR [120], GSG [71], BL [36], SZ [101] und UK [172] begrüssen das neue, klare Ausfuhrverbot für asbesthaltige Zubereitungen und Gegenstände unter Bst. c.

Ziff. 3

TI [118] bemerkt, dass gemäss dem Stand der Technik heute Asbest in sämtlichen Anwendungsbereichen ersetzt werden kann und deshalb keine Ausnahmen von den Verboten gerechtfertigt werden können. EAWAG [127] begrüsst die Präzisierung der Ausnahmen gegenüber der StoV.

Abs. 2

SH [22], GL I47I und AI [117] beantragen, die Ausnahmebestimmung auf den Antiquitätenbereich zu beschränken. Sonst möchten GL I47I und AI [117] eine Streichung des Abs. 2.

SZ [101], BD ZH [119], AR [120], UK [172] und SG [112] beantragen Streichung.

Abs. 3

SZ [101], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] beantragen Streichung.

Ergänzung von Anh. 1.6.

BL [36], GSG [71], SZ [101], UK [172], SO [171] und TI [118] beantragen, dass die suva beauftragt wird, einen zentralen "Asbestkataster" zu führen, in dem Gebäude mit bekannten Vorkommen von schwach gebundenem Asbest registriert werden. Der Asbestkataster soll neben den Ausführungsorganen des Arbeitnehmerschutzes auch den für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zuständigen kantonalen Fachstellen zur Verfügung stehen.

1.7 Quecksilber

Ziff. 1

TI [118] wünscht Grenzwerte für unvermeidbare Verunreinigungen.