Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Ziff. 3
OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101, AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] begrüssen die Streichung der bisherigen Ausnahmen für Planzenschutzmittel sowie für Mess- und Regelgeräte.
Ziff. 31
Abs. 2
ACIMA I40I, SGCI I56I, ecosuisse I60I, swissmem [94] und AGVS [95] beantragen zwei neue Bst.: g. "Medizinische Geräte", h. "Überwachungs- und Kontrollinstrumente".
Swissmem [94] möchte einen neuen Abs. 2bis: "Das BUWAL erlässt für die Vollzugsbehörden zum Abs. 2 Empfehlungen zum Stand der Technik."
Abs. 3
Für SO [171] soll die Aufhebung des Anwendungsverbots für Produkte, die in der Schweiz nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden, höchstens solange in Kraft belassen werden, wie die betroffenen Stoffe und Produkte in der ganzen EU eindeutig zugelassen sind.
Ziff. 32
Abs. 1 Bst. a
BL I36I, GL I47I, OW I14I, GSG I71I, SZ [101], SG [112], AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172], TI [118] und ZG[46] möchten bei den Ausnahmen für Laboratorien prüfen lassen, ob die nicht mehr zeitgemässen Analyseverfahren (CSB, PCB-Schnelltests und andere) mittels Quecksilberreagenzien verboten werden können.
Ziff. 4
Abs. 2
OW [14], BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101, AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] begrüssen die vorgesehene Ausdehnung des Verbotes von Quecksilber auf Elektrolyseanlagen. BL I36I, GSG I71I, SZ [101], AR [120] und UK [172] möchten, dass die Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Quecksilber in Chlorakali-Elektroanalyseanlagen mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach der Anlageneigentümer Quecksilberverluste in solchen Anlagen nach dem Stand der Technik zu vermeiden hat und der kantonalen Behörde jährlich einen Bericht über die Quecksilberbilanz in der Anlage abgeben muss. Der kantonalen Behörde soll das Recht eingeräumt werden, den Betrieb von Quecksilber verwendenden Anlagen mit Auflagen zu versehen. EAWAG [127] beantragt folgenden Zusatz: "Betreiber von Elektrolysenanlagen sind verpflichtet, der zuständigen Umweltbehörde eine jährliche Quecksilberbilanz ihrer Anlage und Produktion zu liefern." Weiter regen sie einen Bezug zu Art. 34 im Anh. 3.2 der GeschV an, welcher bei der Alkalichloridelektrolyse die Quecksilbermenge pro Produktionseinheit angibt, welche in die Gewässer eingeleitet werden darf.
1.8 Octylphenol, Nonylphenol und Alkylphenolethoxylate
OW [14I, BL I36I, GL I47I, GSG I71I, SZ [101], AI [117], UK [172], GSG I71I, BD ZH [119], AR [120] und TI [118] begrüssen die ergänzten und neuen Verwendungsbeschränkungen und die Zusammenfassung der Bestimmungen in einem neuen Anhang. Es sei sinnvoll, Octylphenol und dessen Ethoxylierungsprodukte gleich zu regeln wie Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate. Auch GP [106] und WWF [167] begrüssen die Ausweitung auf Octylphenol. Das Verbot müsse aber noch ausgeweitet werden auf weitere Alkylphenolethoxylate (insbesondere Nonylphenolethoxylate und Octylphenolethoxylate). COOP [98] ist mit der Aufnahme dieses Stoffverbotes einverstanden. Für Sgv [115] gehen die Bestimmungen dieses Anhangs klar über das hinaus, was die EG-Richtlinie verlangt, weshalb mit Nachdruck ersucht wird, hier keine neuen Handelshemmnisse zu schaffen und sich an die Vorgaben der EG-Richtlinie zu halten.
Für VSLF I38I, ACIMA I40I, SGCI I56I, ecosuisse I60I und AGVS [95] geht dieser Anhang weit über die Bestimmungen der EU hinaus. Vorgeschlagen wird deshalb eine generell überarbeitete Version, in der ausschliesslich Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate geregelt sind.
Ziff. 1
EAWAG [127] beantragt einen neuen Titel: "Alkylphenolethoxylate insbesondere Nonylphenolethoxylate, Octylphenolethoxylate, Nonylphenol und Octylphenol." VSLF I38I und ACIMA I40I beantragen, den Begriff "Alkylphenolethoxylate" nicht zu verwenden, da dieser irreführend sei.
Ziff. 2
EAWAG [127] begrüsst das weitgehende Verbot der nichtionischen Tenside. TG [23] begrüsst ausdrücklich das Verbot der Alkylphenolethoxylate aufgrund ihrer ökotoxikologischen Relevanz.
SGCI I56I, ecosuisse I60I, SKW I62I, AGVS [95] und COOP [98] beantragen, Abs. 1 Bst c der besseren Übersicht wegen auch in die VKos zu integrieren.