Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Ziff. 3

Gemäss EAWAG [127] sollte es prinzipiell keine Ausnahmen geben. Die neuesten Umweltmessungen zeigten, dass Nonylphenol-Verbindungen nach wie vor als Metaboliten des biologischen Abbaus in die Umwelt eingetragen werden. Die beobachteten Restkonzentrationen bewegten sich teilweise immer noch im Bereich der neuesten Wirkungsgrenzwerte.

1.9 Stoffe mit flammhemmender Wirkung

Die Einschränkungen werden von TG [23] und AI [117] aufgrund der ökotoxikologischen Relevanz dieser Stoffe ausdrücklich begrüsst. OW [14], GL I47I und AI [117] begrüssen die ergänzten und neuen Verwendungsbeschränkungen und die Zusammenfassung der Bestimmungen in einem neuen Anhang. BL I36I, GSG I71I, SZ [101], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] begrüssen ausdrücklich die Beibehaltung des Verbotes für PBB und die Einführung neuer Verbotsbestimmungen für weitere gesundheits- und umweltgefährliche Flammschutzmittel.

Ziff. 21

SH [22], BL [36], GL [47], GSG I71I, SZ [101], AI [117], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172], TI [118], GP [106] und WWF [167] möchten eine Erweiterung der Begriffsdefinitionen, so dass die bekannten technischen Gemische polybromierter Diphenylether unter den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen.

Ziff. 22

swissmem [94] beantragt, dass geprüft wird, ob die in der EU für die Richtlinie 2002/95/EG sich in Konsultation befindenden Grenzwerte von 0.1 Gew.% für PBB und PBDE in die ChemRRV übernommen werden können. BL I36I, GSG I71I, SZ [101], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] wünschen, dass analoge Einschränkungen wie für PBDE auch für Hexabromcyclododecan (HBCD) geprüft werden.

Ziff. 221

EAWAG [127] beantragt, die Verbote für PBB auch auf andere Anwendungen als Elektro- und Elektronikgeräte auszudehnen. Für SO [171] soll in Abs. 2 Bst. a die Aufhebung des Anwendungsverbots für Produkte, die in der Schweiz nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden, höchstens solange in Kraft belassen werden, wie die betroffenen Stoffe und Produkte in der ganzen EU eindeutig zugelassen sind.

Ziff. 223

EAWAG [127] beantragt, die Verbote für DecaBDE auch auf andere Anwendungen als Elektro- und Elektronikgeräte auszudehnen. Ciba I51I, SGCI I56I, KVS I59I und ecosuisse I60I beantragen, das Verbot von DecaBDE so lange zurückzustellen bis die EU darüber entschieden hat. Im Falle eines Entscheids für Risiko-Reduktionsmassnahmen sollen diese in der Schweiz ebenfalls in die Verordnung aufgenommen und zeitgleich wie in der EU wirksam werden. BL I36I, ZG I46I, LU I66I, GSG I71I, SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] möchten Abs. 1 wie folgt ergänzen: ""..., Leuchten für Haushalte sowie Ersatzteile und Verbrauchsteile dürfen...". Für SO [171] soll in Abs. 2 Bst. a die Aufhebung des Anwendungsverbots für Produkte, die in der Schweiz nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden, höchstens solange in Kraft belassen werden, wie die betroffenen Stoffe und Produkte in der ganzen EU eindeutig zugelassen sind.

Ziff. 3

Escatec [83] und EMPA [84] verlangen eine Ausnahme der Verbote für Elektro- und Elektronikgeräte bis zum 1.1.2006. Gemäss SGCI I56I, ecosuisse I60I, AGVS [95], Swissmem [94] und sgv [115] soll die Übergangsbestimmung in Abs. 3 derart formuliert werden, dass nicht vor dem 1. Juli 2006 hergestellte Geräte, sondern bis zu diesem Datum neu in Verkehr gebrachte Geräte betroffen sind.

1.10 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende sowie weitere gefährliche Stoffe

Für GP [106] und [167 WWF] müssen Stoffe mit gefährlichen Kombinationseigenschaften wie POP, PIP, PBT, vBvP und Stoffe mit bereits singulärem Auftreten von P, B oder T sowie hormonaktive Stoffe (endocrine disruptors) besonders geregelt und gesamthaft in einen Anhang der ChemRRV aufgenommen werden. EAWAG [127] verlangt, dass zumindest ein Mechanismus geschaffen wird, der es erlaubt, Substanzen, die unter REACH im Rahmen der Altstoffbewertung als besonders gefährlich eingestuft werden, im Nachhinein noch in den Anhang der ChemRRV als anzumeldende Stoffe aufzunehmen. Angeregt wird die Kategorien PBT and vPvB in Anh. 1.10 oder in einen neuen Anhang 1.15 aufzunehmen.

Ziff. 2

BL I36I, ZG I46I, LU I66I, GSG I71I, SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] begrüssen die Abgabebeschränkung für CMR und besonders gefährliche Produkte. BL I36I, ZG I46I, LU I66I, GSG I71I, SZ