Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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[101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171], UK [172] und Ti [118] möchten prüfen, ob 1*-Produkte durch die neue Einstufung/Kennzeichnung nicht aus der Regelung fallen.
Ziff. 21
OW [14], GL I47I und AI [117] begrüssen die vorgesehenen Abgabeverbote und Abgabebeschränkungen an Private. TI [118] begrüsst das nicht EU-konforme Bezugsverbot von gefährlichen Chemikalien für Private zur Vermeidung von nicht unterstützungswürdigen Marktverfälschungen. SH [22], TG [23], BL I36I, ZG I46I, LU I66I, GSG I71I, SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172] beantragen, für die gleichen Chemikalien für die das Abgabeverbot gilt, in Ziff. 2 auch ein Importverbot für Privatpersonen zu erlassen. EAWAG [127] möchte ein generelles Einfuhrverbot für diese Stoffe.
Abs. 2
Ciba I51I, SGCI I56I, KVS I59I und ecosuisse I60I beantragen, diese vom geltenden EU-Recht abweichende Regelung zu streichen.
Abs. 3
Bst. a
GP [106] und WWF [167] heben die Bedeutung dieser Regelung zur Wahrung des Schutzniveaus der Bevölkerung und insbesondere vom Konsumenten hervor.
Bst. b
ecosuisse [60], SGCI [56], SKW I62I, ACIMA [40] und VSchS [111] bemerken, dass das Verbot der Abgabe von giftigen Biozidprodukten an private Endverbraucher weiter geht als die RL 98/8/EG. ecosuisse [60], SKW I62I hält generell fest, dass Ziff. 21 des Anhang 1.10 der ChemRRV Restriktionen rein basierend auf die Gefahr (hazard) festlegt und die Risikobetrachtung gar nicht in Betracht zieht. Dies sei zwar im Sinne des Vorsorgeprinzips bei Publikumprodukten nachvollziehbar, aber bei bestimmten Produkttypen nicht angebracht.
Ziff. 22
BL I36I, GSG I71I, SZ [101], AR [120], SO [171], UK [172] und LU I66I regen an, die Regelung über die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an Minderjährige zu prüfen und ev. auf Minderjährige zu beschränken, die unter Anleitung einer sachkundigen Person berufsmässig oder gewerblich mit solchen Stoffen und Produkten umgehen. KVS I59I bemerkt einen Widerspruch zwischen dieser Regelung und Art. 5, der eigentlich eine Abgabe an Minderjährige, die eine entsprechende Ausbildung genossen haben, aber nicht berufsmässig oder gewerblich mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen, ermöglicht. COOP [98] bemerkt, dass die Regelung sehr schwerfällig und sehr schwer verständlich ist; ein Verbot der Abgabe sei nicht durchwegs gerechtfertigt. Die geforderte differenzierte Unterscheidung zwischen Minderjährigen, die beruflich oder gewerblich mit diesen Stoffen umgehen oder nicht, sei ausserdem in der Praxis nur sehr schwer umsetzbar. GP [106] und WWF [167] heben die Bedeutung dieser Regelung zur Wahrung des Schutzniveaus hervor.
Abs. 1
KVS I59I möchte bei Ziff. 22 Abs. 1 "beruflicher und gewerblicher Abgeber" sowie bei Abs. 3 "berufsmässiger oder gewerblicher Umgang" eine Präzisierung, Definition. TG [23] begrüsst das Abgabeverbot an Minderjährige. Unverständlich sei jedoch, dass dieses Abgabeverbot nur für die berufliche oder gewerbliche Abgabe gelte. TG [23] beantragt deshalb die Streichung von "beruflich oder gewerblich". Zudem beantragt TG [23] einen neuen Abs. 4: "Bestehen Zweifel über das Alter der Bezugsperson, so muss sie sich gegenüber der Abgeberin ausweisen."
Bst. b
TI [118] möchte die R-Sätze "R45, R46, R49, R60 und R61" anfügen.
Bst. e
VSLF I38I, ACIMA I40I, SGCI I56I, ecosuisse I60I, KVS I62I, AGVS [95], Lonza [116] und VSSI [149] beantragen, "R50 und R53" durch "R50/53" zu ersetzen.
Abs. 3
TI [118] möchte, dass die Bestimmung nur für Minderjährige gilt, welche nicht unter unter Anleitung einer kompetenten erwachsenen Person sind. KVS I59I möchte bei Ziff. 22 Abs. 1 "beruflicher und gewerblicher Abgeber" sowie bei Abs. 3 "berufsmässiger oder gewerblicher Umgang" die ensprechenden Begriffe präzisieren.
Ziff. 3
Abs. 3
VSSI [149] beantragen, "Ottokraftstoffe" durch "Motorentreibstoffe" zu ersetzen, damit allen bekannten Treibstoffen Rechnung getragen wird.