Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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BL I36I, SZ [101], BD ZH [119], AR [120], TI [118] sowie GSG I71I, EAWAG [127] und UK [172] begrüssen ebenso die erweiterten Abbaubarkeitsanforderungen für Tenside sowie die Erweiterung der Deklarationspflicht der Duftstoffe. Die unverzügliche Anpassung der ChemRRV an die in Vorbereitung befindliche EG-Verordnung über Tenside mache Sinn. GSG I71I, SZ [101], BD ZH [119], UK [172] und TI [118] begrüssen die Beibehaltung der Einschränkung für EDTA. Für KVS I62I müssen die Verbote gemäss Abs. 1 Bst. e-h beim Inkrafttreten der Verordnung auf die EU-Gesetzgebung abgestimmt sein. Es sei wichtig, dass die Schweiz hier keinen Alleingang beschreitet. Für COOP [98] gehen Abs. 1 Bst f-h über die derzeitigen EU-Regelungen hinaus. Dies sei nur akzeptabel, wenn eine terminliche Koordination mit der Regelung in der EU vorgenommen werde.

Ziff. 24

TI [118] möchte, dass bei der Kennzeichnung Phosphonate und EDTA mit exakten Gehalten und nicht in Prozentwertbereichen aufgeführt werden müssen. Die Überprüfung durch die Vollzugsorgane wäre dadurch viel einfacher. SGCI I56I, ecosuisse I60I, AGVS [95] und M I65I beantragen Abs. 3 Bst. c zu streichen und statt dessen eine Deklarationspflicht für verwendete Duftstoffe einzuführen, die im Verzeichnis allergener Parfümzusätze der Stellungnahme SCCNFP/0017/98 vom 8. Dezember 1999 des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) aufgeführt sind, wenn deren Konzentration mehr als 0.01 Massenprozent beträgt. Auch KVS I62I und COOP [98] beantragen in Abs. 3 Bst. c in Analogie zur EU einen Toleranzwert von 100 ppm.

Ziff. 3

KVS I62I und COOP [98] beantragen ersatzlose Streichung.

Ziff. 4

M I65I beantragt, den Inkraftsetzungstermin analog der entsprechenden EG-Richtlinie festzulegen.

2.2 Reinigungsmittel

SGCI I56I, ecosuisse I60I, AGVS [95], COOP [98], GSG I71I, AR [120] und SKW I62I verweisen auf ihre Anträge und Kommentare zu Anh 2.1, welche sinngemäss auch für Reinigungsmittel gelten. VTS I68I begrüsst, dass neu nur Produkte als Reinigungsmittel gelten, die nach ihrer Verwendung ins Abwasser gelangen dürfen. Dies sei von Vorteil für die Verwender. EPFL [123] möchte ein Phosphatverbot für alle Reinigungsmittel, zumindest aber für Handgeschirrspülmittel und Geschirrspülmittel für Maschinen. Für SKW I62I und TVS I70I ist die vorzeitige Übernahme der Detergenzienverordnung unverhältnismässig.

OW [14], BL I36I, GL I47I, SZ [101], AI [117], AR [120] sowie GSG [71] und UK [172] begrüssen die Beibehaltung des Phosphatverbotes und das umfassende Verbot von Alkylphenolethoxylaten. GSG I71I, SZ [101] und UK [172] begrüssen die Beibehaltung der Konzentrationsbeschränkung von EDTA.

Ziff. 24

SRF [165] bemerkt, dass die Kennzeichnung der Wasch- und Reinigungsmittel erweitert werden sollte. TI [118] möchte, dass bei der Kennzeichnung zumindest EDTA mit exaktem Gehalt und nicht in Prozentwertbereichen aufgeführt werden muss. Die Überprüfung durch die Vollzugsorgane wäre dadurch viel einfacher. SGCI I56I, ecosuisse I60I, AGVS [95] und M I65I beantragen Abs. 3 Bst. c zu streichen und statt dessen eine Deklarationspflicht für verwendete Duftstoffe einzuführen, die im Verzeichnis allergener Parfümzusätze der Stellungnahme SCCNFP/0017/98 vom 8. Dezember 1999 des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) aufgeführt sind, wenn deren Konzentration mehr als 0.01 Massenprozent beträgt. Auch KVS I62I und COOP [98] beantragen in Abs. 3 Bst. c in Analogie zur EU einen Toleranzwert von 100 ppm.

Ziff. 4

M I65I beantragt, den Inkraftsetzungstermin analog der entsprechenden EG-Richtlinie festzulegen.

2.3 Lösungsmittel

OW [14], BL I36I, GL I47I, AR [120] und GSG [71] begrüssen die Übernahme des Anhangs aus der StoV. VTS I68I bewertet v.a. die Beibehaltung der Bestimmungen über die halogenierte Lösungsmittel als positiv, SO [171] will, dass Produkte, welche erhebliche Mengen an chlorierten Lösungsmitteln enthalten, in eine Gefahrenklasse eingeteilt werden müssen, die verhindert, dass auch Private solche Produkte beziehen können.

Ziff. 51 Abs. 3

TI [118] beantragt, "oder verbrennt" zu streichen.

Ziff. 52

SO [171] beantragt, die Rücknahmepflicht ab 5 Litern zu verlangen. Halogenierte Lösungsmittel sollen nur von Chemikalienhändlern verkauft werden können. Für diese ist die Rücknahme auch kein Problem.