Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Art. 9 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen 1Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach den Artikeln28 und 30 des Subventionsgesetzes zurückzuerstatten.
21steine Abrechnung unvollständigoder fehlerhaftoder wurden die Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung oder der darauf gestützten Weisungen nicht beachtet, können bis zur Behebung der Mängel Beiträge zurückbehalten oder nach Artikel 28 Absatz 2 des Subventionsgesetzes gekürzt werden.
Art. 10 Zuständigkeit
Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienreduktionen für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes Kantons, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitzhatten.
Art. 11 Schlussbestimmung und Inkrafttreten
1Die Verordnung vom 31. August 1992l>über Beiträge an die Kantone zur Verbilligung der Prämien in der Krankenversicherungist aufgehoben.
2Diese Verordnung tritt am 1. Janyar 1996 in Kraft.
12. April 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler:
ISR 8321124