Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Art. 7 Abrechnung

1Die Abrechnung über die Bundes- und Kantonsbeiträge erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem BSV spätestens bis am 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen.

2Die Abrechnung erfolgt auf einem vom BSV nach Anhören der Kantone erstellten Formular, welches insbesondere Angaben bezüglichAnzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten enthält.

3Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Verbilligungsbeiträgenden0

Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des BSV nach dessen Weisungen zusammenzufassen.

Art. 8 Kontrolle

1Mit der Abrechnung ist ein Revisionsbericht einzureichen, der Auskunft gibt über den Zeitpunkt und den Umfang der vorgenommenen Revision, die gemachten Feststellungenund die daraus zu ziehenden Schlüsse. Das BSV kann von den Revisionsstellen ergänzende Berichte verlangen.

2Das BSV prüft im Sinne des Artikels 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober

19901)ob die Bundesbeiträge gesetzeskonform verwendet werden.0

3Die Kantone haben dem BSV nach Artikel 11 des Subventionsgesetzes alle erforderlichen Auskünfte zu erteilenund ihm auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

ISR 616.1