Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Art. 3 Durchschnittskosten
IFür die Durchführung des Risikoausgleichs werden pro Kanton folgende Durchschnittskosten ermittelt:
a. die Durchschnittskosten pro versicherte Person, deren Alter 18 oder mehr Jahre beträgt (Gesamtdurchschnitt);
b. die Durchschnittskosten pro versicherte Person der einzelnen Risikogruppen,
getrennt nach Geschlecht (Gruppendurchschnitt).
2Für die Berechnung der Durchschnittskostensind die Kosten massgebend, die für alle Versicherten des Kantons im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, abzüglich der Kostenbeteiligungen.
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3Wenn in einzelnen Kantonen starke Abweichungen vom durchschnittlichen Kostenverlauf infolge kleiner Versichertenbestände oder einzelner teurer Krankenpflegefälle auftreten, so legt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Antrag der für die Durchführung des Risikoausgleichs zuständigen Stelle (Art. 7) die für den RisikoausgleichmassgebendenDurchschnittskostennach versicherungsmathematischen Grundsätzen fest.
Art. 4 Versichertenbestände
IFür die Errechnung der Versichertenbestände eines Versicherers sind die Versicherungsmonate massgebend. )
2Versicherte, die im Ausland wohnen und in der Schweiz ihren Arbeitsort haben, werden dem Kanton zugeordnet, in welchem sie arbeiten. Andere Versicherte aus dem Ausland werden jenem Kanton zugeordnet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten oder in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
3Bei neuen Versicherern sind die Versichertenbestände bei Beginn der
DUrchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen.