Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
vom 12. April 1995
Der SchweizerischeBundesrat,
gestützt auf die Artikel 18 und 105 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941)über die Krankenversicherung (Gesetz),
verordnet:
Art. 1 Umfang des Risikoausgleichs
1Der Risikoausgleichnach Art. 105 des Gesetzes giltfür die obligatorischeKrankenpflegeversicherung, einschliesslich der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 41 Absatz 4 und 62 des Gesetzes.
2Sämtliche Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, haben die für den Risikoausgleich nötigen Angaben zu liefern.
Art. 2 Risikogruppen
IDie Versicherten werden für den Risikoausgleich in Risikogruppen eingeteilt. Die erste Gruppe umfasst die Versicherten im Alter von 18-25 Jahren. Die Versicherten im Alter von 26-90 Jahren werden in Gruppen von je fünf Jahren eingeteilt. Die letzteRisikogruppe umfasst die Versicherten im Alter ab 91 Jahren.
2Die Risikogruppenzuteilung erfolgt aufgrund der Geburtsjahre der Versicherten.
ISR ...; AS ... (BBI 1994 11236) 12.4.1 995