Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
Vundrmlassung Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung April 1995
oder tiefer als bisher bei, schon vor dem 1.1.1998 sollten angewendet werden können
Während der Kanton VS bei den Spitälern eine Verlängerung der Frist für die Anpassung des Kostendeckungsgrades von 2 auf 4 Jahre fordert, spricht sich die CVP für eine Frist von höchstens 2 Jahren aus.
Zum Treffen der in den Abs. 3 und 4 (= in der definitivenFassung Art. 10 neu) vorgesehenen Vorkehren erachten die Sanitätsdirektoren und die Kantone UR, BE, ZH, SG, AR, Al, TG, GR, SH, GL, BS und SZ die Kantone und damit - so die meisten der ''-=\ erwähnten Kantone - die Sanitätsdirektoren aIs zuständig. Sie fragen sich, ob die Spitäler und die Pflegeheime dazu in der Lage wären. Zudem sei es nicht die Aufgabe der öffentlichen Spitäler, alleine zu entscheiden.
Die VESKA erachtet sich als kompetent, die Aufgaben gemäss den Abs. 3 und 4 zu übernehmen. Sie ist daran, dazu eine aus Pflegeheimenbestehende Arbeitsgruppe zu konstituieren.
Das Konkordat, die FMH . der Kanton BS und das KF erachten die angesetzten Fristen als zu lang.
Die SPD betont, wie wichtiges sei, dass die Grundversicherung gesamtschweizerisch einen guten Qualitätsstandart aufweise. Sie schlägt vor, in einem neuen Absatz von den Spitälern zu verlangen, bis Ende 1995 dem Bundesrat einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten,wie sie die Qualitätsentwicklungund -sicherung gewährleistenwollenund zu diesem Zwecke gesundheitsstatistische Erhebungen nach einheitlichen Kriterien durchzuführen bereit sind.
Zu den Artikeln 9 und 10 fordern das Schweizerische Rote Kreuz SRK und der Ergotherapeutlnnen-VerbandSchweiz, es müsse durch die entsprechende Ausformulierung der Regelungen unverzüglichdie Voraussetzung geschaffen werden, dass die aufgrund der Bundesbeschlüsse verunmöglichten kostendeckenden Tarife bei ärztlich verordneter ambulanter Ergotherapie durch neue abgelöst werden können (es bestehe heute eine Unterdeckung von 35%).