Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Vunehmlassung Verordnung über die Beiträge des Bundes

zur Prämienvubilligung in der Krankenversicherung April 1995

gab es auch zu den vorgesehenen Kontrollvorschriften(Art. 9) und zur kantonalen Zuständigkeit bei der Anspruchsbestimmung (Art. 11).

4 Ergebnisse im einzelnen

Nachstehend werden die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Reihenfolgeder Artikel des in die Vernehmlassung gesandten Verordnungsentwurfes aufgeführt. Die von den Antwortenden vorgebrachten Meinungen, Anregungen und Forderungen werden dabei weder gewichtet noch bewertet.

0 Artikel 1 Zweck

Zum Zweckartikel sind keine Bemerkungen gemacht worden.

Artikel 2 Bundes- und Kantonsbeitrag

Auch zu den hier gemachten Definitionensind keine Äusserungen erfolgt.

Artikel 3 Verteilungsschlüssel (inVerbindungmitArt 4 Abs. 3) O Die Kantone UR, SO, TG, GR, ZG, SH, Al, VS, ZH, SZ, AR, GL, OW, LU, AG, die

Sanitätsdirektoren, die Finanzdirektoren, die FDP, CVP und SVP, der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, der Vorort , die ACSI und der SGV vertreten die -Meinung, der Prämienindex solle nicht berücksichtigt werden, weil damit die Kantone mit höheren Gesundheitskosten begünstigt würden, so dass ein Sparanreiz entfalle. Es wird deshalb die Streichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b gefordert.

Den Kantonen BS, BE,GE, VD, FR, der SP, dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und der Fëdëration romande des consommatrices liegt - zum Teil - viel daran, dass der Prämienindex mitberücksichtigt wird.