Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vunehmlassung Verordnung über die Beiträge des Bundes
zur Prämienvubilligung in der Krankenversicherung April 1995
gab es auch zu den vorgesehenen Kontrollvorschriften(Art. 9) und zur kantonalen Zuständigkeit bei der Anspruchsbestimmung (Art. 11).
4 Ergebnisse im einzelnen
Nachstehend werden die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Reihenfolgeder Artikel des in die Vernehmlassung gesandten Verordnungsentwurfes aufgeführt. Die von den Antwortenden vorgebrachten Meinungen, Anregungen und Forderungen werden dabei weder gewichtet noch bewertet.
0 Artikel 1 Zweck
Zum Zweckartikel sind keine Bemerkungen gemacht worden.
Artikel 2 Bundes- und Kantonsbeitrag
Auch zu den hier gemachten Definitionensind keine Äusserungen erfolgt.
Artikel 3 Verteilungsschlüssel (inVerbindungmitArt 4 Abs. 3) O Die Kantone UR, SO, TG, GR, ZG, SH, Al, VS, ZH, SZ, AR, GL, OW, LU, AG, die
Sanitätsdirektoren, die Finanzdirektoren, die FDP, CVP und SVP, der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, der Vorort , die ACSI und der SGV vertreten die -Meinung, der Prämienindex solle nicht berücksichtigt werden, weil damit die Kantone mit höheren Gesundheitskosten begünstigt würden, so dass ein Sparanreiz entfalle. Es wird deshalb die Streichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b gefordert.
Den Kantonen BS, BE,GE, VD, FR, der SP, dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und der Fëdëration romande des consommatrices liegt - zum Teil - viel daran, dass der Prämienindex mitberücksichtigt wird.