Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
Vundrmlassung Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung April 1995
Artikel 10 Indexwerte (gestrichen)
Die Kantone BL, Al, UR, TG, GR, ZG, SH, ZH, LU, SG, AR, AG, SZ, GL, OW, dieFi-
nanzdirektoren , die Sanitätsdirektoren , die FDP , die SVP, die VESKA, die PKU , die FMH, die SSO, das SRK, die Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft und der Ergotherapeutlnnen-Verband Schweiz beantragen die Streichung dieser Bestimmung, da sie keine gesetzliche Grundlage habe und Art. 104 Abs. 1 KVG widerspreche. Es wird vorgebracht, diese Bestimmung schaffe ungleiches Recht zwischen den Kantonen und auch zwischen den Leistungserbringern;sie unterschlage den Nachholbedarf, der durch die Bundesbeschlüsse geschaffen worden sei. Auch der () Kanton BE lehnt die vorgeschlagene Bestimmung ab.
Der Kanton BS weist darauf hin, die Regelung sei unpräzise abgefasst, da nicht klar ersichtlich sei, wie der Übergang vom Dringlichkeitsrecht zum KVG zu erfolgen
habe, ohne dass damit der Intentionder Kostenbegrenzungder Bundesbeschlüsse
letztendlich rückwirkend zuwidergehandelt werde. Falls eine Anpassung der indexwerte dennoch als geboten erscheine, müsse deren Auswirkungen auf die Prämienhöhe mit in Betracht gezogen werden.
Artikel 11 Inkrafttreten der Verordnung (neu: it)) c)
Dazu sind keine Bemerkungen gemacht worden.