Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vundlmlassung Verordnung über die Beiträge des Bundes
zur Prämienvubilligung in du Krankenversichuung April 1995
B. VERORDNUNG ÜBER DIE BEITRÄGE DES BUNDES ZUR PRÄ- MIENVERBILLIGUNG IN DER KRANKENVERSICHERUNG
1 Durchführung der Vernehmlassung
Mit Schreiben vom 4. November 1994 lud das Eidgenössische Departement des innern (EDI) die Kantonsregierungen,die politischen Parteien, das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und die interessiertenOrganisationen ein, zum Entwurf für eine Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der n\ Krankenversicherung bis zum 13. Januar 1995 Stellung zu nehmen. Nachdem das Volk dem Gesetz am 4. Dezember 1994 zugestimmt hatte, verlängertedas EDI am 8. Dezember 1994 auf Wunsch verschiedener Vernehmlassungsadressaten und -adressatinnen die Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 1995.
Die Vernehmlassungsunterlagen wurden an 1 12 Adressaten und Adressatinnen versandt. Einer ganzen Anzahl von zusätzlichen Interessierten wurden sie auf ausdrücklichen Wusch hin zugestellt.25 Kantone, das EVG, 6 Parteien und 21 andere interessierte Organisationen äusserten sich näher zum Verordnungsentwurf.
2 Grundsätzliche Zustimmung zum Verordnungsentwurf
Der Verordnungsentwurf stiess in der Vernehmlassung grundsätzlich auf Zustimmung, wobei die Mehrheitder Kantone sich gegen die Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämienbei der Verteilungder Bundesbeiträge ausgesprochen hat
3 Kritik
Im Zentrum der Bemerkungen standen die Bestimmungen über den Verteilungsschlüssel (Art. 3), die Berechnungsgrundlagen (Art. 4), die Verwendung der Beiträge (Art. 5) und die vorgesehenen zeitlichen Abläufe bei der Antragstellung (Art. 6), der Abrechnung (Art. 7) und der Auszahlung (Art. 8) der Beiträge. Häufige Äusserungen