Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vemdlmlassung Verordnung übu die Beiträge des Bundes
zur Prämienverbilligungin der Krankenversicherung April 1995
Artikel 12 Schlussbestimmung und Inkrafttreten
(neu 11)
Hinsichtlich des Inkraftsetzungsdatums von Art. 6 (Antrag auf Bundesbeiträge) sprechen sich die Kantone sowie die Finanzdirektoren und die Sanitätsdirektoren übereinstimmend dafür aus, dass der 1. Juni 1995 unmöglich eingehalten werden könne und das Inkrafttretenauf den 1. Januar 1996 verschoben werden müsse.
z\,Hinweise des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Verfahrensfragen
Das EVG macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) bei allfälligenBeschwerdeverfahren auch die Frage nach der richtigen und vollständigenFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen habe (Art. 132 i.V.m. Art. 104 lit. b OG). Aufgrund der sehr technischen Rechtsmaterie erachtet es es als notwendig, dass ihm eine verwaltungsunabhängigeRekurskommission vorgeschaltet werde, damit es sich auf die Rechtskontrolle (Art. 105 Abs. 2 OG) beschränken könne. Dies wäre aber vom Gesetzgeber ausdrücklich vorzusehen.