Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vunehmlassung Verordnung
übu dul Risikoausgleich in der Krankenversicherung April 1995
C. VERORDNUNG ÜBER DEN RISIKOAUSGLEICH IN DER KRAN- KENVERSICHERUNG
1 Durchführung der Vernehmlassung
Mit Schreiben vom 4. November 1994 lud das Eidgenössische Departement des innern (EDD die Kantonsregierungen, die politischen Parteien, das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und die interessierten Organisationen ein, zum Entwurf für eine Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung bis zum 13. Januar 1995 Stellungzu nehmen. Nachdem das Volk dem Gesetz am
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4. Dezember 1994 zugestimmt hatte, verlängertedas EDI am 8. Dezember 1994 auf Wunsch verschiedener Vernehmlassungsadressaten und -adressatinnen die Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 1995.
Die Vernehmlassungsunterlagen wurden an 112 Adressaten und Adressatinnen versandt. Einer ganzen Anzahl von zusätzlichen Interessierten wurden sie auf ausdrücklichen Wunsch hin zugestellt. 6 Kantone, das EVG, 5 Parteien und 23 andere interessierte Organisationen äusseRen sich zum Verordnungsentwurf.
2 Grundsätzliche Zustimmung zum Verordnungsentwurf
Der Verordnungsentwurf ist in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung c) gestossen.
3 Kritik
Grundsätzliche Einwände gegen die vorgesehene Ausgestaltung des Risikoausgleichssystems sowie Vorschläge haben die Kartellkommission, die PKU, der SGV, der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, der Vorort sow te die CVP und die FPS vorgebracht. Die Krankenkasse Artisana und der von ihr beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. Schips, Leiter der Konjunkturforschungsstelle an der ETH Zürich, haben ebenfalls je eine Stellungnahme eingereicht. Die Kranken-