Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/38: Totalrevision der Postverordnung · 15 Seiten
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Berg- und Randgebieten, beizubehalten. Die KVF-N wiederum beantragte die Streichung des Artikels 6 Absatz 3 E-VPG (so auch die CVP).
Artikel 7 (Verlegung und Schliessung einer Poststelle)
a) Art. 7 Abs. 1 E-VPG (Anhörung der betroffenen Gemeinden)
Gemäss Entwurf hört die Post vor der Verlegung oder Schliessung einer Poststelle die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Grossmehrheitlich wird die Verankerung des Anhörungsrechts begrüsst. Einige Vernehmlassungsteilnehmer möchten in diese Anhörung zusätzlich integriert werden (Kantone BE, UR, GR, TG, AI), andere wünschen zusätzlich die Anhörung des Personals (SGB). Die Post akzeptiert ein solches Anhörungsverfahren einzig der Standortgemeinde nur bei einer Schliessung, jedoch nicht bei einer Verlegung einer Poststelle, andere möchten dieses Anhörungsrecht auf Umwandlungen von Poststellen (SP, Stiftung für Konsumentenschutz, Schweizerischer Städteverband) ausgedehnt wissen.
b) Art. 7 Abs. 2 E-VPG (Unabhängige Kommission)
Die Schaffung einer unabhängigen Kommission, die im Zusammenhang mit dem Poststellennetz bei strittigen Vorhaben zuhanden der Post eine Empfehlung abgibt, findet grösstenteils eine gute Akzeptanz. In wenigen Stellungnahmen wird hingegen dieses Gremium abgelehnt (Kanton BS, Post, economiesuisse, Handelskammer beider Basel, Bankiervereinigung), da dies zu Verzögerungen und zu einer Verzögerung der Verfahren ohne konkreten Nutzen führe.
Gemäss den Erläuterungen sollen in der unabhängigen Kommission insbesondere Vertretungen der Gemeinden, Kantone und Regionen Einsitz nehmen. Die Kantone unterstützen mehrheitlich diese vorgesehene Besetzung und wünschen keine Ergänzung der Kommission mit weiteren Mitgliedern wie Gewerkschaften, Konsumenten oder anderen. Andere Stellungnahmen fordern solche Ergänzungen: Einsitznahme von Wirtschaftsvertretern (economiesuisse, Gewerkschaften), von Vertretern der Arbeitnehmenden (Gewerkschaften, SP), von Konsumentenvertretern (Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, Fédération romande des consommateurs, Gewerkschaften, SP).
c) Art. 7 Abs. 3 E-VPG (Entscheidungsbefugnisse)
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Kommission bei strittigen Vorhaben zum Poststellennetz eine Empfehlung abgibt. Die Post entscheidet dann endgültig. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer sind mit dieser Regelung einverstanden; andere wiederum möchten die Entscheidungsbefugnis bei der Kommission ansiedeln und damit der Post entziehen (Kantone GE und VS, SP, SGB, KV Schweiz, Gewerkschaft Kommunikation, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und Stadt Genf). Die KVF-N und KVF-S sind ausdrücklich mit der Schaffung eines solchen unabhängigen Gremiums einverstanden.
Artikel 8 (Hausservice)
Die Regelung des Hausservices als Ersatzlösung für eine Poststelle - sofern in der Region eine Poststelle mit den Dienstleistungen des Universaldienstes - ist mehrheitlich auf gute Resonanz gestossen. Verschiedene Eingaben unterstreichen, dass der Hausservice als eine unter mehreren Ersatzlösungen zu verstehen sei (SP, Grüne Partei der Schweiz und SAB) und dass die Nutzung eines solchen Services keinen Preisaufschlag nach sich ziehen dürfe (CVP, Schweizerischer Seniorenrat).