Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/38: Totalrevision der Postverordnung · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
3.2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu den einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs wurde wie folgt Stellung genommen:
3.2.1. Begriffe
Der Verordnungsentwurf umschreibt zuerst verschiedene gesetzliche Begriffe. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ist mit diesem Abschnitt einverstanden.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren, dass auch von Dritten betriebene Einrichtungen (Agenturen) als Poststelle bezeichnet werden sollen (so SP, Stiftung für Konsumentenschutz, Fédération romande des consommateurs, Gewerkschaft Kommunikation, ähnlich der Kanton GE).
Gemäss den privaten Konkurrenten der Post würden die Brief- beziehungsweise Paket-Definitionen in erheblichem Mass darüber entscheiden, ob zusätzliche Segmente im geöffneten Paketmarkt erschlossen werden könnten oder ob gewisse Dienstleistungen weiterhin im Monopolbereich blieben. Die Swiss Association of International Express and Courier Companies, der Schweizerische Gewerbeverband, KEP&Mail und economiesuisse fordern in der Folge eine engere Definition für Briefsendungen. Insbesondere sollten Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften ausdrücklich nicht als Briefsendungen bezeichnet werden (ebenso Presse Romande für Zeitungen und Zeitschriften). Mit den bereits vorgeschlagenen, bisher geltenden Definitionen würde nicht das ganze Marköffnungspotenzial genutzt. Die Post wünscht sich demgegenüber eine klare Abgrenzung zwischen Post- und Stückgut (ähnlich transfair und Gewerkschaft Kommunikation), da künftig die im Stückgutkanal beförderten Sendungen als nicht reservierte Postdienste gelten würden. Dass Briefpost- und Paketpostschnellsendungen lediglich über den Preis definiert würden, ohne gleichzeitig Transparenz über die Leistung zu verschaffen, wird von der SVP bemängelt. Eine zusätzliche Legaldefinition betreffend Hauszustellung und Hausservice regen die Kantone UR, AI, AR, GR und VS (so auch der Schweizerische Gemeindeverband und die SAB) an, da diese Begriffe für das Verständnis des Gesetzesartikels entscheidend seien.
3.2.2. Universaldienst
Die Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich überwiegend positiv sowohl zur Aufteilung der Dienstleistungen und Produkte in reservierte und nicht reservierte Dienste als auch zur Regelung der Zuweisung dieser einzelnen Angebote. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Post unter Vorbehalt der Zustimmung der Regulationsbehörde die einzelnen Angebote den reservierten oder den nicht reservierten Diensten zuweisen soll. Die Post und transfair fordern, dass die Post abschliessend bestimmen soll, welches Produkt des Universaldienstes dem reservierten oder nicht reservierten Dienst zugewiesen wird. Die SVP, der Schweizerische Gewerbeverband, KEP&Mail und economiesuisse setzen sich hingegen dafür ein, dass die Regulationsbehörde diesen Entscheid unter Anhörung der Post und ihrer Mitbewerber fällt, diesfalls aber ein Rekursrecht damit verbunden werden sollte.