Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 156 von 169
ber die Haftung bejaht, sofern eine erhöhte Betriebsgefahr (d.h. besonders gefährliche Umstände im Einzelfall) oder ein Verschulden der Eisenbahnunternehmung vorlagen95. In gewissen Fällen wurde die Haftung wegen groben Drittverschuldens verneint, wenn z.B. Eltern ein geistig behindertes Kind allein reisen liessen oder Armeeangehörige mit Geschützen die Geleise unvorsichtig überquerten; auch bei grobem Drittverschulden wurde die Haftung bejaht, wenn eine erhöhte Betriebsgefahr oder ein Verschulden der Eisenbahnunternehmung vorlagen96..
Art. 40d
Vgl. vorne Ziff. 5.4.
Art. 40e
In Absatz 1 wird das Verbot des Ausschlusses oder der Beschränkung der Haftung durch Vertrag aus Artikel 16 EHG übernommen, da das Obligationenrecht keine entsprechende Vorschrift kennt. Die Nichtigkeit einseitiger Erklärungen über die Beschränkung der Haftung braucht hingegen im Gesetz nicht erwähnt zu werden.
In Absatz 2 wird die Anfechtung von Vergleichen mit offensichtlich unzulänglicher Entschädigung aus Art. 17 EHG übernommen, da das Obligationenrecht keine entsprechende Vorschrift kennt. Es wird aber eine Jahresfrist wie in Art. 87 Abs. 2 SVG eingeführt. Massgebend für die Beurteilung der Unzulänglichkeit der Entschädigung im Vergleich zu den Prozesschancen ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung zurückhaltend angewendet97. Sie wird selten angerufen98. Da aber in der Schweiz über 99 % der Haftpflichtfälle durch Vergleich erledigt werden99 und der Geschädigte veranlasst sein kann, einen ungünstigen Vergleich einem langjährigen Prozess vorzuziehen100, rechtfertigt sich die Beibehaltung der Bestimmung.
Art. 40f
Die Verweisung auf die Bestimmungen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen ist in den neueren Haftpflichtgesetzen üblich. Im Rahmen dieser Revision ergeben sich folgende inhaltliche Änderungen:
- Die Genugtuung ist unabhängig von einem Verschulden auszurichten (Art. 47/49 OR
statt Art. 8 EHG).
95 Keller I 259 ff.; Oftinger/Stark II/3 S. 57 ff. § 27 N 137 ff.
96 Keller I 258.; Oftinger/Stark II/3, S. 55 ff. § 27 N 133 ff.
97 BGE 99 II 366 ff., 372 ff.; 109 II 347 ff., 349.
98 Keller I 328; Oftinger/Stark I, S. 662, § 12 N 42.
99 Oftinger/Stark I, S. 655 § 12 N 18 Anm. 24.