Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 159 von 169
sung, muss die Eisenbahnunternehmung beweisen, dass sie kein Verschulden trifft, dass z.B. die Schnellbremsung gerechtfertigt und unvermeidlich war. Eine Gefährdungshaftung soll wie bisher nur im Falle eines Körperschadens gelten, für den die Eisenbahnunternehmung haftet. Die Verschärfung der Haftung der Eisenbahnunternehmung für Handgepäck ist gerechtfertigt, da in Artikel 40b Absatz 2 des Eisenbahngesetzes eine ausschliessliche Anwendung des Transportgesetzes auf Schäden an Gepäck und Frachtgut vorgesehen wird und somit die verschuldensunabhängige (kausale) Haftung des Geschäftsherrn für seine Hilfspersonen nach Artikel 55 OR nicht zum Zuge kommt.
In Absatz 3 wird die bisherige Kausalhaftung des Reisenden für Handgepäck, die dem internationalen Transportrecht entnommen ist, in eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast umgewandelt. Eine solche Regelung fügt sich besser in das schweizerische Vertragsrecht ein, das normalerweise keine Kausalhaftung unter Vertragspartnern vorsieht. Damit gilt für Eisenbahnunternehmung und Reisende bezüglich des Handgepäcks eine vergleichbare Haftung.
Da die Haftung nach Transportgesetz ausschliesslich gelten soll (Art. 40b Abs. 2 EBG), ist sie auch auf Reisende ohne gültigen Fahrausweis anwendbar. Dies muss nicht ausdrücklich gesagt werden.
6.5.2 Binnenschifffahrtsgesetz
Im Gegensatz zum EHG werden im Eisenbahngesetz die Schifffahrtsunternehmungen nicht im Titel des Gesetzes erwähnt. Daher rechtfertigt sich die Einführung einer ausdrücklichen Verweisung auf das Eisenbahngesetz in Artikel 30a.
111 Art. 19 Transportgesetz soll im Rahmen der Vorlagen zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schienenmarkt in das Personenbeförderungsgesetz integriert werden.