Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 157 von 169

- Der Sachschaden bestimmt sich nicht mehr nach dem Handelswert der Sache, wie

dies Artikel 12 EHG vorschreibt ("wirklicher Wert")101. Eine weiter gehende Entschädigung ist anders als nach Artikel 12 EHG auch ohne Verschulden zulässig. Neu kann nach der Praxis zu Artikel 42 OR der Schaden subjektiv nach dem Wert berechnet werden, den die Sache im Zusammenhang mit dem übrigen Vermögen des Geschädigten hat102. Dies bedeutet namentlich, dass bei einem Automobil die Abschreibung geringer sein kann als jene, die handelsüblich ist103. Neu gilt ferner eine kausale Haftung für den Erwerbsausfall (entgangener Gewinn), der infolge des Sachschadens entsteht104. Nach Artikel 43 Absatz 1bis OR kann bei Haustieren das Affektionsinteresse berücksichtigt werden. Die Regelung von Artikel 12 EHG, die aus dem Transportrecht stammt, ist nicht mehr notwendig, da die Haftung für transportierte Sachen ausschliesslich durch die Transportgesetzgebung geregelt wird (Art. 40b Abs. 2).

- Die zweijährige Verjährungsfrist (Art. 14 EHG) wird durch eine einjährige relative Frist

seit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen und eine zehnjährige absolute Frist seit der schädigenden Handlung ersetzt; vorbehalten sind strafrechtliche Verjährungsfristen (Art. 60 OR).

Das Verbot, die Ersatzforderungen abzutreten (Art. 15 EHG), fällt weg105.

Folgende Bestimmungen des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes werden mit keiner oder nur geringer inhaltlicher Änderung durch Vorschriften des Obligationenrechts ersetzt:

- Betreffend Schaden bei Tod und Körperverletzung (Art. 2, 3, 9, 10, 13). Neu gelten die

Artikel 42, 45 und 46 OR.

- Betreffend Schadenersatz (Art. 4, 5, 9)

- Betreffend Rückgriff (Art. 18). Neu gelten die Artikel 50/51 OR.

Hervorzuheben ist, dass auf eine Bestimmung über Herabsetzung des Schadenersatzes bei ungewöhnlich hohem Einkommen des Geschädigten (Art. 4 EHG) verzichtet werden kann. Die Streichung bedeutet keine inhaltliche Änderung. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts106 und der Ansicht eines grossen Teils der Rechtslehre107 soll die wirtschaftliche und

100 Oftinger/Stark I, S. 655 f. § 12 N 19.

101 Oftinger/Stark I, S. 364 § 6 N 356; Keller II 104 legt hingegen Art. 12 EHG so aus, dass er nur den Ersatz des Affektionsinteresses ausschliesst.

102 Oftinger/Stark I, S. 365 § 6 N 357; Keller II 104; zurückhaltend Roberto, S. 195 N 673.

103 Oftinger/Stark I S. 366 § 6 N 360 f.; Keller II 104.

104 Oftinger/Stark I, S. 370 ff., § 6 N 371 ff.

105 Betreffend Abtretbarkeit der Genugtuung vgl. Brehm, Berner Kommentar, N 126 zu Art. 47 OR; Oftinger/Stark I, S. 437 § 8 N 44.

106 Das Bundesgericht hat in allgemeiner Form erklärt, dass die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse jeder Partei im Rahmen der Schadenersatzbemessung nach Art. 43 Abs. 1 OR zu berücksichtigen sind (BGE 104 II 188).