Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 60 von 169
Ein Gütertransport sollte grundsätzlich auf der geeignetsten Route und dem vorteilhaftesten Verkehrsträger durchgeführt werden. Und zwar in technischer, geographischer, ökologischer und auch ökonomischer Sicht. Dies bedingt:
- die Verfügbarkeit leistungsfähiger Verkehrsträger auf den alpenquerenden Achsen;
- eine nicht diskriminierende Inanspruchnahme der vorhandenen und zur Verfügung
stehenden Infrastrukturkapazitäten;
- die Zurechnung sämtlicher durch den Güterschwerverkehr verursachten Kosten, ins-
besondere der Umweltkosten (unter besonderer Beachtung der Sensibilität des Alpenraumes) sowie der Unfallkosten (unter besonderer Beachtung der Sicherheitsanforderungen von Strassentunnels und gefährlichen Strassenabschnitten im Alpengebiet).
Artikel 84 der Bundesverfassung hält Folgendes fest:
1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.
Ergänzend hierzu gilt folgende Übergangsbestimmung zu Artikel 84 (Artikel 196 Bundesverfassung):
Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
Zugleich sind selbstverständlich die anderen Grundsätze der schweizerischen Verfassung sowie auch die Inhalte der international geltenden Vereinbarungen in der Zielfestlegung allgemein und verhältnismässig zu berücksichtigen.
4.2.2.1 V a r i a n t e n d e r Z i e l s e t z u n g
Werden alle drei Stossrichtungen des Artikels 84 der Bundesverfassung gleich gewichtet, lässt dies verschiedene Zielsetzungen für das Güterverkehrsverlagerungsgesetz zu. So ist neben einer verkehrspolitischen Interpretation, die die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene umfasst, auch eine umweltpolitische Interpretation möglich, indem auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen des Schwerverkehrs fokussiert wird. Das bis 2010 befristete Verkehrsverlagerungsgesetz stellt die verkehrspolitische Dimension in den Vordergrund. Aufgrund dieser vielschichtigen Dimensionen des Alpenschutzes im Zusammenhang mit dem Strassengüterverkehr wurde in der Erarbeitung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr eine Vielzahl von Zielsetzungsmöglichkeiten geprüft.
Die geprüften Varianten werden zunächst grafisch dargestellt und sodann kurz erläutert: