Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 64 von 169
4.2.2.2 Z i e l f e s t l e g u n g u n d B e g r ü n d u n g
Die Festlegung des Verlagerungsziels für den Alpenschutz im Güterverkehrsverlagerungsgesetz soll einen engen Bezug zu den Stossrichtungen des Artikels 84 der Bundesverfassung gewährleisten und die Kontinuität der schweizerischen Verlagerungspolitik garantieren.
Andererseits wird durch die Berücksichtigung der verfassungsmässigen Vorgaben, die unter anderem auch die finanzpolitischen Prinzipien der Haushaltsführung des Bundes betreffen, und der geltenden Rahmenbedingungen aufgrund internationaler Vereinbarungen der Spielraum für die Einführung, Ausgestaltung und Intensität der verschiedenen möglichen Massnahmen festgelegt und gegebenenfalls eingeschränkt.
In diesem Sinne wird in dieser Vorlage das Ziel der zukünftigen Verlagerungspolitik im Rahmen von zwei unterschiedlichen Vorgehensweisen her bestimmt, wie sie in folgender Abbildung schematisch dargestellt sind:
Fixierung des an- welche Massnahmen sind für
zustrebenden Zielerreichung notwendig?
Ziels als 1. Schritt
Verlagerungs- Verlagerungsziel massnahmen
Fixierung der ver-
welche Zielerreichung ist mit den fügbaren Mass-
verfügbaren Massnahmen nahmen als 1.
möglich? Schritt
Aus den zwei Vorgehensweisen können je nach Einschätzung des Spektrums der politisch zur Verfügung stehenden Massnahmen auch unterschiedliche Varianten für die Zielfestlegung resultieren. Idealerweise sollte die politische Zielfestlegung rekursiv erfolgen: In einem ersten Schritt ist die verfassungskonformste und aus sachlicher Sicht stichhaltigste Zielfestlegung vorzunehmen, im zweiten Schritt die hierfür erforderlichen Verlagerungsmassnahmen zu bestimmen. Da jedoch vor allem die finanzpolitischen Möglichkeiten in Bezug auf das verfügbare Massnahmenspektrum differenziert betrachtet werden müssen, liegt hier eine Variantenbildung bei der Zielfestlegung nahe: Stehen nach Einschätzung der Verfügbarkeit der finanziellen Spielräume vor allem finanziell unterstützende Verlagerungsmassnahmen nur beschränkt oder befristet zur Verfügung, müssen die Zielgrösse und der Verlagerungsauftrag an Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit finanzieller Mittel bzw. spezieller strassenseitig steuernder Massnahmen geknüpft werden.