Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 16 Seiten

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14 Teilnehmer54 machen auf Unstimmigkeiten zwischen Gesetzesentwurf und Erläuterungen aufmerksam und sind mit den Ausführungen zur Wartefrist bzw. zur Wirkung von Einwänden und Einsprachen in den Erläuterungen in der derzeitigen Form nicht einverstanden. 4 Kantone55 befürchten aufgrund der Erläuterungen zudem, dass faktisch wieder eine

Genehmigungspflicht eingeführt werden soll.

17 Vernehmlassungsteilnehmer56 äussern sich nicht zur Wartefrist und den Wirkungen von Einwänden und Einsprachen auf den Abschluss bzw. Vollzug von Verträgen.

b) Orientierung der nicht beteiligten Kantone (Art. 61c Abs. 3 E-RVOG)

Der vorgeschlagenen Fassung des Artikels 61c Abs. 3 E-RVOG stimmen vier Kantone57 zu.

Die Orientierung der nicht beteiligten Kantone über Verträge der Kantone durch den Bund wird von keinem Vernehmlassungsteilnehmer abgelehnt.

7 Teilnehmende58 machen Änderungsvorschläge zu Abs. 3:

Vier Teilnehmende59 fragen sich, ob die Publikation im Bundesblatt allein genügt und

schlagen vor, die Kantone direkt zu informieren und den Vertragstext jedem Drittkanton zuzustellen. Ein Kanton60 wünscht sich, dass der Zugang zu den Vertragstexten im Gesetz sichergestellt wird. Ein weiterer Kanton61 schlägt die Publikation des Vertragstextes auf dem Internet vor. Ein anderer Kanton62 möchte den Bund durch Absatz 3 zusätzlich verpflichten, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zu informieren.

21 Vernehmlassungsteilnehmer63 äussern sich nicht explizit zu Art. 61c Abs. 3 E-RVOG.

54 BE, LU, UR, FR, SH, AI, SG, GR, TG, VD, VS, NE, JU; CVP

55 FR, AI, SG, VS

56 SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, AR; AG, TI, GE; EVP; ES, SAGV, SGemV; CP, FER

57 BS, VD, VS, GE

58 ZH, UR, ZG, FR, BL; SGV; CP

59 ZH, BL; SGV, CP

60 UR

61 FR

62 ZG

63 BE, LU, SZ, OW, NW, GL, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, NE, JU; CVP, EVP; ES, SAGV, GemV; FER 13\16