Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 16 Seiten

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19 Vernehmlassungsteilnehmer20 stimmen der neuen Formulierung von Art. 61b E-RVOG über die Genehmigung kantonaler Erlasse zu. Insbesondere wird begrüsst, dass die

Bedingung ("Wenn ein Bundesgesetz es vorsieht") neu vorangestellt wird.

5 Teilnehmer schlagen vor, Art. 61 b E-RVOG sprachlich/redaktionell21 bzw. inhaltlich22 zu präzisieren oder dessen Anwendungsbereich23 auszuweiten.

1 Kanton24 wünscht, dass den Staatskanzleien regelmässig eine aktualisierte Liste der dem Bund zur Genehmigung unterbreitenden Erlasse zur Verfügung gestellt wird.

10 Vernehmlassungsteilnehmer25 äussern sich nicht zur vorgeschlagenen Bestimmung über die Genehmigung kantonaler Erlasse.

3.3 Frage 3: "Sind Sie mit dem Verfahren betreffend die Information über Verträge der Kantone mit dem Ausland einverstanden?"

21 Vernehmlassungsteilnehmer26 begrüssen das Verfahren für die Verträge der Kantone mit dem Ausland mit der vorgängigen Informationspflicht. 1 Teilnehmer27 bedauert allerdings, dass die Unterschiede zwischen dem Verfahren für die Verträge der Kantone unter sich und dem Verfahren für die Verträge mit dem Ausland nicht besser aus dem Gesetzestext hervor gehen.

2 Kantone28 schlagen vor, dass auch die Verträge der Kantone unter sich dem Bund vor dem Abschluss vorgelegt werden müssen. 1 anderer Kanton29 wünscht, dass für die Verträge der Kantone unter sich und die Verträge der Kantone mit dem Ausland das gleiche Verfahren

20 ZH, BE, SZ, OW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, SH, SG, TG, VD, VS, NE, JU; SGemV; FER

21 UR: Absatz 3 ist wie folgt zu ergänzen "... Er kann die Genehmigung erteilen, mit Vorbehalt erteilen oder verweigern."; ZG: Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen "... Eine erteilte Genehmigung kann erst mit der Genehmigung einer Revision des kantonalen Erlasses in Wiederwägung gezogen werden."

22 SGV, CP: On regrette que le nouvel art. 61b LOGA laisse à la future ordonnance d'application le soin de régler toutes les modalités d'examen et d'approbation du droit cantonal.

23 GE: La nouvelle réglementation est lacunaire sur plusieurs points. Elle ne parle en effet que des actes normatifs cantonaux, alors même que l'approbation est parfois, à teneur de la législation fédé- rale, requise pour des plans, des décisions générales ou des décisions tout court.

24 GL

25 LU, NW, AI, AG, TI, GR; CVP, EVP

26 ZH, UR, SZ, OW, GL, ZG, BL, AR, SG, TI, VD, VS, NE, GE, JU; CVP; SGV, SGemV; CP, FER

27 FER

28 ZH; BE

29 BS 9\16