Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 16 Seiten
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3. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3.1 Frage 1: "Wie beurteilen Sie den Gesetzesentwurf insgesamt?"
Die vorgesehene Teilrevision des RVOG (Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland) wurde von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer14 insgesamt positiv beurteilt. Die vorgeschlagenen Anpassungen der bestehenden Gesetzesbestimmungen an Art. 48 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 2 BV werden als notwendig und zweckmässig erachtet.
5 Teilnehmer15 erachten den Gesetzesentwurf nur als teilweise geglückt. Insbesondere wird vorgebracht, dass auch mit der vorgesehenen Regelung verschiedene Unklarheiten
bestehen bleiben. 2 Teilnehmer16 bedauern, dass das Prüfungs- und
Genehmigungsverfahren für kantonale Erlasse, die Orientierung der Drittkantone über Verträge sowie das Bereinigungs- und Vermittlungsverfahren für strittige Verträge nicht näher im Gesetz geregelt wird.
1 Vernehmlassungsteilnehmer17 verlangt, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die kantonalen Erlasse und des Verfahrens für die Verträge der Kantone jene Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass kommunale Interessen, welche in einem
Spannungsverhältnis zu denen des Kantons stehen, gebührend berücksichtigt werden.
1 Kanton18 lehnt den Gesetzesentwurf hinsichtlich der Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit Ausland ab und spricht sich für das Beibehalten des bisherigen
Verfahrenskonzeptes aus.
1 Kanton19 hat keine Gesamtbeurteilung abgegeben.
3.2 Frage 2: "Sind Sie mit der neuen Formulierung von Art. 61b E-RVOG über die Genehmigung kantonaler Erlasse einverstanden?"
14 ZH, BE, LU, OW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU; EVP, CVP; ES, SAGV, SGemV; FER
15 UR, SZ, FR; SGV; CP
16 SGV; CP
17 SGemV
18 BS
19 NW 8\16