Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 16 Seiten

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c) Bereinigungsverfahren (Art. 61c Abs. 5 E-RVOG)

6 Teilnehmende64 äussern sich zustimmend; das Bereinigungsverfahren wird von keinem Vernehmlassungsteilnehmer abgelehnt.

Drei Kantone65 bringen jedoch Änderungsvorschläge an:

Nach einem Kanton66 ist in den ausführenden Bestimmungen und den Erläuterungen zu ergänzen, dass es bei Differenzen zwischen Vertrags- und Drittkantonen ausschliessliche Sache der Kantone ist, eine einvernehmliche Lösung zu finden (ohne Mitwirkung des

Departements).

Ein Kanton67 verlangt in der Ausführungsverordnung festzuhalten, dass die Drittkantone ihre Einwände gegen Verträge auch dem zuständigen Departement mitteilen müssen. Ferner stellt er sich die Frage, ob es hinsichtlich des departementalen Bereinigungsverfahrens und des Einigungsverfahrens mit den Drittkantonen einer Koordinationsvorschrift bedarf.

Ein weiterer Kanton68 erachtet ein Vermittlungsverfahren als nicht in jedem Fall zweckmässig und schlägt im Interesse einer schnellen Verfahrenserledigung eine Kann-Formulierung vor. Zudem wünscht er, das Departement als Koordinationsstelle im Hinblick auf das

Vermittlungsverfahren zu bestimmen, um eine Abstimmung unterschiedlicher Einwände zu gewährleisten.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer69 bezieht zum Bereinigungsverfahren keine Stellung.

d) Ergänzung des Parlamentsgesetzes

Zur Ergänzung des Parlamentsgesetzes äussern sich vier Kantone70; die übrigen

Vernehmlassungsteilnehmer71 beziehen dazu keine Stellung.

64 UR, VD, VS, GE; SGV, CP

65 ZH, SZ, TG

66 ZH

67 SZ

68 TG

69 BE, LU, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SH, SG, GR, AG, TI, NE, JU; CVP, EVP; ES, SAGV, GemV; FER

70 ZH, ZG, BL, GE 14\16