Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 16 Seiten
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gilt: Entweder ist der Bund über alle Verträge vorgängig zu informieren oder aber über alle erst nach dem Abschluss.
1 Kanton30 schlägt vor, in den Erläuterungen zu präzisieren, dass es sowohl beim Verfahren für die Verträge der Kantone mit dem Ausland wie auch für die Verträge der Kantone unter sich nicht um ein Genehmigungsverfahren, sondern um ein Informationsverfahren handelt.
1 weiterer Kanton31 empfindet den vorgeschlagenen Verfahrensweg als zu schwerfällig und wünscht sich eine Vereinfachung und vor allem eine zeitliche Straffung des Verfahrens. Zwei Kantone32 sind nicht einverstanden mit der in den Erläuterungen gezogenen
Schlussfolgerung, wonach die Informationspflicht auch für Veränderungen und Auflösungen bestehender Verträge gelten soll. Diese weiche vom Wortlaut gemäss Art. 61c Abs. 1 E-RVOG ab, wo nur vom Vertragsschluss die Rede ist.
2 Vernehmlassungsteilnehmer33 bemängeln die Redaktion von Art. 61c Abs. 1 E-RVOG und erachten die Wiederholung der in der Verfassung festgehaltenen Grundsätze zur
Informationspflicht als überflüssig.
11 Vernehmlassungsteilnehmer34 äussern sich nicht zum Verfahren betreffend die
Information über Verträge der Kantone mit dem Ausland.
3.4 Frage 4: "Sind Sie mit der Beschränkung der Mitteilungspflicht für Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland einverstanden?"
19 Vernehmlassungsteilnehmer35 erklären sich mit der Beschränkung der Mitteilungspflicht einverstanden.
5 Vernehmlassungsteilnehmer36 sind zwar mit der Beschränkung der Mitteilungspflicht grundsätzlich einverstanden. Sie schlagen jedoch verschiedene Änderungen vor:
2 Kantone37 verlangen, dass auch für Verträge, die von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind, das Verfahren nach Art. 61c E-RVOG zur Anwendung gelangt, sobald der Bund oder ein Drittkanton davon Kenntnis haben und eine Bundesrechtswidrigkeit vermutet wird.
30 BE
31 TG
32 FR, TG
33 SGV; CP
34 LU, NW, SO, SH, AI, AG, FR, GR; EVP; ES, SAGV
35 BE, LU, SZ, OW, GL, ZG, SO, BL, SG, AG, TG, VD, VS, NE, JU; SGV, SGemV; CP, FER
36 ZH, UR, NW, GE; EVP
37 UR, NW 10\16