Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 16 Seiten
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Zwei Kantone47 beantragen die Erhöhung der Frist nach Absatz 4 von 2 auf 3 Monate;
weitere zwei48 erachten die 6-monatige Frist als zu kurz.
Ein Kanton49 spricht sich dagegen aus, die Einsprache des Bundesrates oder von
Drittkantonen bei der Bundesversammlung von der Bekanntmachung des Vertrages im Bundesblatt (Art. 61c Abs. 3 E-RVOG) abhängig zu machen. Er beantragt ferner die
Einführung von Fristen für die Bekanntmachung im Bundesblatt sowie für das
Genehmigungsverfahren durch den Bund.
Ein Kanton50 verlangt, sämtliche Verfahrensschritte zu befristen und diese Fristen möglichst kurz zu gestalten; ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer51 verlangt flexiblere Fristen.
Zudem soll auch dem Bund eine Frist für die Information der Drittkantone angesetzt werden.
Kein Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die Einführung von klaren Fristen auf Gesetzesstufe ab.
7 Vernehmlassungsteilnehmer52 beziehen zur Frage 5 keine Stellung.
3.6 Stellungnahmen zu weiteren Themen
a) Ausführungen zur Wartefrist nach der Information des Bundes über Verträge bzw. zur Wirkung von Einwänden und Einsprachen auf den Abschluss und den Vollzug von Verträgen in den Erläuterungen
Den Ausführungen zur Wartefrist nach der Information des Bundes über Verträge bzw.
Wirkung von Einwänden und Einsprachen auf den Abschluss (Verträge der Kantone mit dem Ausland) bzw. den Vollzug von Verträgen (Verträge der Kantone unter sich) in den
Erläuterungen stimmt 1 Vernehmlassungsteilnehmer53 ausdrücklich zu.
46 GE
47 SH und NE
48 OW und NW
49 SZ: Bei der Dauer der Einsprachefrist sind auch die innerkantonalen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines verbindlichen Einigungsergebnisses zu berücksichtigen. Da der Informationspflicht die wesentlichen Vertragswerke unterstehen, dürfte deren Anpassung auf Grund eines Bereinigungsverfahrens regelmässig vom kantonalen Parlament oder Stimmvolk (fakultatives oder obligatorisches Referendum) zu beschliessen sein.
50 BL
51 FER
52 FR, AI, TI, GR; CVP; ES, SAGV
53 ZH 12\16