Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 16 Seiten

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1 Kanton38 verlangt, dass auch Gegenrechtsvereinbarungen, beispielsweise im Bereich der Steuerbefreiungen, ebenfalls ausdrücklich von der Informationspflicht ausgenommen werden.

1 Kanton39 schlägt verschiedene redaktionelle Änderungen vor.

1 Teilnehmer40 verlangt, in Art. 61c Abs. 2 E-RVOG den Buchstaben b. zu streichen.

1 Kanton41 lehnt die Beschränkung ab. Er hält es für problematisch, zwei Gruppen von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Ausland zu schaffen und wünscht sich eine gleiche Vorgehensweise für alle Verträge.

9 Vernehmlassungsteilnehmer42 haben zur Beschränkung der Mitteilungspflicht keine Stellungnahme abgegeben.

3.5 Frage 5: "Teilen Sie die Auffassung, dass für die Geltendmachung von Einwänden und die Erhebung von Einsprachen klare Fristen auf Gesetzesstufe vorzusehen sind?"

Insgesamt stimmen 27 Vernehmlassungsteilnehmer43 sprechen sich für die Einführung von klaren Fristen bei der Geltendmachung von Einwänden und der Erhebung von Einsprachen aus, davon 16 vorbehaltlos. Die anderen 11 schlagen inhaltliche Änderungen vor, welche hauptsächlich die Art, Dauer und Ausgestaltung der Fristen betreffen:

Ein Kanton44 wünscht, dass die 6-monatige Frist als Verwirkungsfrist ausgestaltet wird.

Zwei Kantone45 verlangen eine wesentliche Verkürzung der Fristen. Ein Kanton46 verlangt die parallele Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Ausnahmefälle ("procédure d'urgence").

38 ZH

39 GE: Du point de vue matériel, il serait néanmoins souhaitable de préciser que c'est non seulement l'obligation d'informer qui ne s'applique pas aux conventions visées par l'alinéa 2, mais tout le reste de l'article sur la procédure en cas de contestation. L'alinéa 2 : "les alinéas 1 et 3 et suivants ne s'appliquent pas aux conventions: (...)"

40 EVP

41 BS

42 FR, SH, AR, AI, GR, TI; ES, SAGV

43 ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, SG, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU; EVP; SGV, SGemV; CP, FER

44 ZH

45 SG, TG 11\16