Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten
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Erläuterungen
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Nach der geltenden Bundesverfassung (BV) haben die Kantone den Bund über Verträge unter sich oder mit dem Ausland zu informieren (Art. 48 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 2 BV). An Stelle der unter altem Verfassungsrecht geltenden Genehmigungspflicht ist somit eine Informationspflicht der vertragsschliessenden Kantone (Vertragskantone) für die erwähnten Verträge getreten. Mit der anschliessenden Überprüfung der Verträge durch den Bund soll sicher gestellt werden, dass die Verträge der Kantone dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Wird gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland bei der Bundesversammlung durch einen Kanton oder den Bundesrat Einsprache erhoben, kommt es zu einer förmlichen Genehmigung (Art. 172 Abs. 3 BV).
Das Verfahren für die Verträge der Kantone unter sich (interkantonale Vereinbarungen1) und der Verträge der Kantone mit dem Ausland ist im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)2 zusammen mit der Genehmigung kantonaler Erlasse geregelt. Abgesehen von einer Teilrevision des RVOG im Rahmen der notwendigen Anpassungen an die neue BV3, mit welcher ein neuer Artikel 62 über die Verträge der Kantone mit dem Ausland eingefügt wurde (bisheriger Art. 62 RVOG wurde zu Art. 61a RVOG), erfolgte bislang keine weitere Überarbeitung der bestehenden Ausführungsgesetzgebung. Die geltenden Bestimmungen entsprechen indessen den heutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht mehr.
Die Bundeskanzlei wurde im Jahr 2002 beauftragt, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf abzuklären und die erforderliche Neuregelung des Verfahrens für die Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland an die Hand zu nehmen. Zur Begleitung der Vorarbeiten wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, der neben Vertretungen aus den Departementen auch eine Vertretung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)4 angehört.
1.2 Anpassungsbedarf und Umfang der Neuregelung
Aufgrund der geltenden Verfassung sind die bestehenden, zum Teil noch unter dem früheren Verfassungsrecht erlassenen Bestimmungen über die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland anzupassen. Es ist zu berücksichtigen, dass nach Artikel 164 Absatz 1 BV alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Da überdies mit der vorgesehenen
1 Der Begriff "Konkordate" wird in der neuen Bundesverfassung nicht mehr verwendet.
2 SR 172.010; AS 1997 2022.
3 AS 2000 289; BBl 1999 7922.
4 Der Arbeitsgruppe gehören neben der Bundeskanzlei (Vorsitz) je eine Vertretung des EDA, des EDI, des EJPD (vertreten durch das BJ), des EFD, des EVD sowie des UVEK sowie als externe Fachperson eine Vertretung der KdK an.