Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten
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Verbot der Rechtswidrigkeit und damit eine reine Rechtskontrolle hinaus. In der Praxis nimmt der Bund nimmt diesen Interessenschutz jedoch zurückhaltend wahr15.
In nichtstreitigen Fällen, wenn also kein Verstoss gegen Bundesrecht, gegen Bundesinteressen oder gegen Rechte anderer Kantone festgestellt wird, teilt das zuständige Departement den Vertragskantonen innert zwei Monaten mit, dass aufgrund seiner Vorprüfung kein Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben festgestellt wurde. Wird hingegen ein Verstoss festgestellt, so macht das Departement diesen Einwand innert zwei Monaten gegenüber den Vertragskantonen geltend. Auch Drittkantone haben allfällige Einwände innert der gleichen Frist direkt an die Vertragskantone zu richten.
Wurde innert dieser Frist kein Einwand an die Vertragskantone gerichtet, so kann anschliessend auch keine Einsprache vor der Bundesversammlung erhoben werden.
Durch den Bund oder Drittkantone erhobene Einwände haben keinen Einfluss auf das Inkrafttreten von Verträgen der Kantone unter sich. Zustandekommen und Inkrafttreten richten sich allein nach dem inner- und interkantonalen Recht. Im Interesse der Rechtssicherheit und aus dem in Artikel 44 verankerten Grundsatz der Bundestreue ergibt sich jedoch, dass bei der Erhebung von Einwänden gegen Verträge der Kantone unter sich bis zu deren Bereinigung vom Vollzug abzusehen ist.
Bei Einwänden des Bundes oder eines Drittkantons gegen Verträge der Kantone mit dem Ausland müssen die Vertragskantone bis zu deren Bereinigung mit dem Abschluss warten.
2.3.5 Erläuterungen zu Absatz 5
Macht das zuständige Departement bei den Vertragskantonen Einwände geltend, wird zunächst eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Im Gegensatz zur bestehenden Regelung für Verträge der Kantone mit dem Ausland, wonach der Bundesrat bei den betroffenen Kantonen Einsprache erhebt (vgl. Art. 62 Abs. 2 RVOG), erfolgt nach der vorliegenden Konzeption ein allenfalls nötiges Bereinigungsverfahren neu zwischen den Vertragskantonen und dem Bund auf Stufe Departement (unter der Leitung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers). In der Verordnung wird auszuführen sein, dass das Department das Ausräumen eines Widerspruches mit Bundesrecht, Bundesinteressen oder Rechten anderer Kantone den Vertragskantonen schriftlich bestätigt. Weitere Einzelheiten zum Bereinigungsverfahren sind ebenfalls in Verordnung zu regeln.
Auch bei Vorliegen von Einwänden von Drittkantone soll in einem ersten Schritt eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Das Verfahren ist Sache der Kantone.
2.3.6 Erläuterungen zu Absatz 6
Nach Artikel 186 Absatz 3 BV kann der Bundesrat gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben. Diese Einsprachmöglichkeit
15 Pfisterer, Thomas, 2001, Auslandbeziehungen der Kantone, in: Thürer, Daniel/ Aubert, Jean-François/ Müller, Jörg Paul, 2001, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich: Schulthess, S. 544.; Tschannen, Pierre, 2004, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern: Stämpfli, S. 345.