Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten

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wird in Absatz 6 näher geregelt: Können Einwände gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland im Rahmen des Bereinigungsverfahrens nach Absatz 5 nicht einvernehmlich ausgeräumt werden, stellt das zuständige Departement dem Bundesrat Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache zu erheben. Mit dem Antrag unterbreitet das Departement dem Bundesrat die erforderliche Botschaft samt Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses an das Parlament.

In Umsetzung von Artikel 172 Absatz 3 BV können die Drittkantone ebenfalls Einsprache bei der Bundesversammlung erheben, wenn ihre Einwände mit den Vertragskantonen nicht einvernehmlich ausgeräumt werden können.

Die Einsprache muss innert sechs Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann im vorliegenden Verfahren keine Einsprache mehr erfolgen.

Im Falle einer Einsprache gegen Verträge der Kantone unter sich ist vom Vollzug abzusehen. Bei Verträgen mit dem Ausland ist in diesem Fall mit dem Abschluss zuzuwarten. Die Verträge dürfen erst nach Erledigung der Einsprache, spätestens nach erfolgter Genehmigung durch die Bundesversammlung vollzogen (Verträge der Kantone unter sich) beziehungsweise abgeschlossen werden (Verträge der Kantone mit dem Ausland).

2.4 Erlass von ergänzenden Bestimmungen (Art. 62 RVOG)

Aufgrund von Artikel 182 Absatz 2 BV und Artikel 164 Absatz 2 BV bedarf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen einer Grundlage im Gesetz, soweit es sich dabei nicht um reine Vollzugsregelungen handelt. Da im Rahmen der zu erlassenden Verordnung voraussichtlich Regelungen zu treffen sind, welche über reine Vollzugsbestimmungen hinausgehen und teilweise auch Rechte und Pflichten der Kantone sowie Verfahrensfragen betreffen, bedarf der Erlass von Verordnungsbestimmungen einer ausdrücklichen Ermächtigung auf Gesetzesstufe.

2.5 Änderung Parlamentsgesetz (ParlG)

2.5.1 Erläuterungen zu Artikel 74 Absatz 3 ParlG

In Absatz 3 wird ergänzt, dass die Räte auch auf eine Einsprache des Bundesrates oder eines Drittkantons gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland obligatorisch eintreten müssen.

2.5.2 Gliederungstitel vor Artikel 129a ParlG

Im 5. Titel des Parlamentsgesetzes ist ein neues Kapitel über das Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland einzufügen.

2.5.3 Erläuterungen zu Artikel 129a ParlG

Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland werden der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt, wenn der Bundesrat und/oder Drittkantone Einsprache erheben.