Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten

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tionspflicht ausgenommen. Diese Präzisierung der verfassungsmässigen Informationspflicht drängt sich nicht zuletzt im Hinblick auf eine sachgerechte, praktikable und mit vernünftigem Aufwand handhabbare Regelung auf.

Bei den in Buchstabe a aufgeführten Vertragstypen handelt es sich um sogenannte Vollzugsverträge analog der Kategorie von Verträgen beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG. Sie dienen dem Vollzug von Verträgen, über die der Bund bereits früher informiert wurde.

Nach Buchstabe b werden analog der Kategorie von Verträgen beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG diejenigen Verträge von der Informationspflicht ausgenommen, welche sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln12. Da insbesondere keine unmittelbaren Rechte und Pflichten von Privaten festgelegt werden13, ist ein Verstoss gegen die Rechte und Interessen des Bundes oder die Rechte von Drittkantonen kaum denkbar. Die Information über die betreffenden Verträge und ihre Überprüfung durch den Bund ist daher nicht erforderlich.

Bei Verträgen von beschränkter Tragweite, welche aufgrund von Absatz 2 von der Informationspflicht ausgenommen sind, besteht somit keine Einsprachemöglichkeit vor der Bundesversammlung. Die Bundesrechtswidrigkeit solcher Verträge ist einzig im Rahmen ordentlicher Gerichtsverfahren feststellbar.

Wurde der Bund über einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland nicht informiert, obwohl der Vertrag der Informationspflicht untersteht, so wird das Verfahren gemäss Artikel 61c eröffnet, sobald der Bund vom entsprechenden Vertrag Kenntnis erhält.

2.3.3 Erläuterungen zu Absatz 3

Die Öffentlichkeit und namentlich die Drittkantone werden vom Bund durch eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesblatt über die vorgelegten Verträge orientiert. Dadurch wird sicher gestellt, dass die – für die Wahrung der Rechte der Drittkantone unabdingbare – Orientierung in jedem Fall und auf einheitliche Art und Weise erfolgt. Von der Publikation der Vertragstexte wird abgesehen. In der Orientierung wird jedoch angegeben, wo die betreffenden Verträge eingesehen oder bezogen werden können. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.

2.3.4 Erläuterungen zu Absatz 4

Dem zuständigen Departement obliegt die Prüfung der Verträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht und den Bundesinteressen sowie den Rechten anderer Kantone14. Prüfungsmassstab ist dabei in erster Linie die Rechtmässigkeit der betreffenden Verträge. Der Schutz der Interessen des Bundes geht zwar über das

12 Die vorliegende Bestimmung (Bst. b) nennt allerdings - im Unterschied zu Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG - nicht Verträge, "die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen", da für die Eingrenzung der Informationspflicht der Kantone gegenüber dem Bund der finanzielle Aspekt kein taugliches Kriterium darstellt.

13 Denkbar sind beispielsweise Verträge zwischen mehreren Kantonen über die Organisation gemeinsamer Behörden.

14 Häfelin, Ulrich, 1969, Der Kooperative Föderalismus in der Schweiz, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, N.F. Bd 88/II (1969), H. 2, S. 661.