Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten

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2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

2.1 Gliederungstitel vor Artikel 61b RVOG

Der Begriff "Kantonales Recht" im bestehenden Gliederungstitel beinhaltet sowohl kantonale Erlasse als auch Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland. Aufgrund des Wegfalls der zwingenden Genehmigung der Verträge der Kantone wird neu zwischen den genehmigungspflichtigen kantonalen Erlassen einerseits und den Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Ausland andererseits unterschieden. Im Weiteren wird in Bezug auf die Verträge der Begriff "Information" eingeführt, um die Terminologie zu vereinheitlichen.

2.2 Kantonale Erlasse (Art. 61b RVOG)

2.2.1 Titel von Artikel 61b RVOG

Der Titel präzisiert, dass sich die vorliegende Bestimmung nur auf kantonale Erlasse (Gesetze, Verordnungen) bezieht.

2.2.2 Erläuterungen zu Artikel 61b RVOG

Die vorliegende Bestimmung regelt die Genehmigung von kantonalen Erlassen (Gesetzen, Verordnungen). Im Unterschied zur bisherigen Regelung werden die Verträge der Kantone unter sich in einer separaten Bestimmung (Art. 61c) geregelt. Ferner erfolgt eine Anpassung an die neuen Erlassformen der geltenden Bundesverfassung (Wegfall des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses). Auch wird die Bestimmung neu strukturiert und formuliert. Insbesondere wird in Absatz 1 durch Voranstellen der Wendung "soweit es ein Bundesgesetz vorsieht" deutlich zum Ausdruck gebracht, dass kantonale Erlasse nur dann der Genehmigung durch den Bund unterliegen, wenn dies ausdrücklich in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. Eine materielle Änderung der bisherigen Regelung wird hingegen keine vorgenommen.

Die Einzelheiten des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens, namentlich Frist, Zuständigkeit, Form usw. werden auf Verordnungsebene geregelt, wobei die Regelung in der bestehenden Verordnung über die Genehmigung kantonaler Erlasse weitestgehend unverändert beibehalten werden sollen.

2.3 Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland (Art. 61c RVOG)

Im Unterschied zur bisherigen Regelung werden die Verträge der Kantone unter sich und die Verträge der Kantone mit dem Ausland neu in einer gemeinsamen Bestimmung geregelt.

2.3.1 Erläuterungen zu Absatz 1

Absatz 1 verankert den Grundsatz der Informationspflicht für Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland. Die Bestimmung soll dazu beitragen, die von Verfassungs wegen geltende Verpflichtung der Kantone in Erinnerung zu rufen (vgl. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 und Art. 56 Abs. 2 BV). Diese Verpflichtung ist namentlich deshalb zu unterstreichen, weil ihre Beachtung unabdingbare Voraussetzung dafür