Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten

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ist, dass die Verträge auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben überprüft werden können und dass dagegen gegebenenfalls Einsprache erhoben werden kann. Neben den neuen Verträgen umfasst die Informationspflicht auch die Änderung und die Auflösung von bestehenden Verträgen der Kantone.

Nach Artikel 56 Absatz 1 BV können die Kantone in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. Die Vertragskompetenz der Kantone besteht nur insoweit und solange, als der Bund nicht selbst im betreffenden Bereich Verträge abgeschlossen hat, die keinen Raum mehr für kantonales Handeln lassen. Die Vertragskantone müssen den Bund nach Artikel 56 Absatz 2 BV vor dem Abschluss über die Vertragsentwürfe informieren. Zudem dürfen die Kantone gemäss Artikel 56 Absatz 3 BV nur mit untergeordneten ausländischen Behörden direkt Verträge abschliessen. In allen übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch die Vermittlung des Bundes. Der Bund ist aber für die Verträge der Kantone mit dem Ausland völkerrechtlich verantwortlich.

In Artikel 61c Absatz 1 2. Satz wird die Informationspflicht für die Verträge der Kantone mit dem Ausland gesetzlich festgelegt. Sinn und Zweck dieser vorgängigen Informationspflicht ist die Wahrung des Bundesrechts, der Bundesinteressen und der Rechte anderer Kantone. Dies setzt eine wirksame Überprüfung der betreffenden Verträge verbunden mit der Möglichkeit zum rechtzeitigen Einschreiten gegen verfassungswidrige Verträge voraus. Die Vertragskantone müssen dem Bund die Vertragsentwürfe somit möglichst frühzeitig vorlegen und danach während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Abschluss zuwarten, so dass sowohl der Bund als auch die Drittkantone tatsächlich die Möglichkeit zum Einschreiten gegen verfassungswidrige Verträge haben10. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Bundestreue nach Art. 44 BV.

Im Interesse einer verbesserten Koordination und Vereinfachung des Verfahrens wird auf Verordnungsstufe festzulegen sein, dass mehrere vertragsschliessende Kantone (zwei oder mehr) für den Verkehr mit dem Bund einen einzigen Ansprechpartner bezeichnen. Damit kann vermieden werden, dass die Vertragskantone ihre Informationspflicht gegenüber dem Bund je einzeln wahrnehmen müssen, und der Bund seinerseits alle Vertragskantone einzeln ansprechen muss. Ebenfalls in der Verordnung wird auszuführen sein, dass die entsprechende Funktion auf Seiten des Bundes der Bundeskanzlei obliegt. Die Bundeskanzlei, als Adressatin der Information der Vertragskantone, ist für die Zuweisung und Weiterleitung der Verträge an das in der Sache zuständige Departement verantwortlich. Für Verträge der Kantone mit dem Ausland ist in der Regel das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten für die Prüfung zuständig11. Das zuständige Departement zieht gegebenenfalls das Bundesamt für Justiz (BJ) und andere mitbetroffene Dienststellen des Bundes bei.

2.3.2 Erläuterungen zu Absatz 2

In Umsetzung der bisherigen, bewährten Praxis (siehe Ziffer 1.2) werden in Form einer abschliessenden Aufzählung zwei Kategorien von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, die eine beschränkte Tragweite haben, von der Informa-

10 Amtl. Bull. NR 1998, S. 273 Keller

11 Botschaft vom 11. August 1999 über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendigen Anpassungen der Gesetzgebung, BBl 1999 7922, insbesondere 7944.