Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
− Festhalten am bisherigen Verfahrenskonzept: Das bisherige Verfahren soll
in den Grundzügen beibehalten werden. Änderungen werden nur dort vorgenommen, wo Anpassungsbedarf an die geltende Verfassung besteht, oder wo eine neue Regelung zweckmässig erscheint.
− Koordination und Straffung des Verfahrens: Mit dem Wegfall der zwingen-
den vorgängigen Genehmigung kann das Verfahren im Zusammenhang mit den Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Ausland gestrafft werden.
− Partnerschaftliches Vorgehen: Bei Vorliegen von Einwänden des Bundes
und/oder der Drittkantone gegenüber Verträgen wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die gesetzliche Regelung der Genehmigung kantonaler Erlasse und der Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland erfolgt im Rahmen einer Teilrevision des RVOG und einer Ergänzung des Parlamentsgesetzes. Es handelt sich um eine schlanke gesetzliche Regelung, die sich gezielt auf das Wesentliche beschränkt und die Regelung der Einzelheiten bewusst der Verordnung überlässt. Damit wird das bisherige Regelungskonzept (Grundzüge auf Gesetzesstufe, Einzelheiten in der Verordnung) beibehalten und der für die Weiterentwicklung erforderliche Handlungsspielraum sicher gestellt.
1.5 Die Neuregelung im Überblick
1.5.1 Die gesetzliche Neuregelung im RVOG
Im RVOG werden einerseits die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund und andererseits die Information des Bundes über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland neu geregelt.
Der bisherige Artikel 61b RVOG7 über die Genehmigung kantonaler Erlasse wird neu formuliert und strukturiert. Inhaltlich bleibt die Bestimmung jedoch unverändert.
Das Verfahren für die Verträge der Kantone unter sich wird wegen des Wegfalls der Genehmigungspflicht von der Regelung der Genehmigung kantonaler Erlasse getrennt und neu zusammen mit den Verträgen der Kantone mit dem Ausland in einer Bestimmung (Art. 61c des vorliegenden Entwurfes) geregelt. Die Neuregelung des Verfahrens für die Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland auf Gesetzesstufe umfasst insbesondere folgende Bereiche:
− Pflicht der Kantone, dem Bund Verträge unter sich oder mit dem Ausland
zur Kenntnis zu bringen;
− Befreiung von der Informationspflicht für zwei abschliessend aufgeführte
Kategorien von Verträgen beschränkter Tragweite;
7 Mit Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes am 1. Dezember 2003 wurde Art. 61a RVOG zu Art. 61b RVOG.