Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten

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Erhebt der Bundesrat Einsprache, so legt er nach Absatz 1 der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses mit dazugehöriger Botschaft vor und stellt Antrag auf Teilgenehmigung oder Nichtgenehmigung.

Bei der Erhebung einer Einsprache durch einen Drittkanton unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates nach Absatz 2 ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses mit dem Antrag auf Genehmigung, Teilgenehmigung oder Nichtgenehmigung.

Einem positiven Genehmigungsbeschluss kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu16. Er beinhaltet die Feststellung, dass nach Ansicht der Bundesversammlung der Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes sowie dem Recht anderer Kantone nicht zuwiderläuft. Eine spätere Feststellung einer Bundesrechtswidrigkeit, namentlich in einem Gerichtsverfahren, bleibt jedoch möglich.

Mit der Verweigerung der Genehmigung stellt die Bundesversammlung hingegen fest, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der betreffende Vertrag ist somit aufzuheben oder anzupassen (Verträge der Kantone unter sich) beziehungsweise darf nicht abgeschlossen werden(Verträge der Kantone mit dem Ausland).

2.6 Inkrafttreten der Teilrevision

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision nach der Beschlussfassung der Eidgenössischen Räte und dem Ablauf der Referendumsfrist (Ziff. III). Die neuen Gesetzesbestimmungen sollen zusammen mit den erforderlichen Verordnungsbestimmungen voraussichtlich Anfangs 2006 in Kraft treten.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund ergeben sich unmittelbar aus der vorliegenden Neuregelung des Verfahrens für die Information und Genehmigung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Ausland keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Ob die praktische Umsetzung der Informationspflicht zu einem Mehraufwand führen wird, kann noch nicht abgeschätzt werden. Dank der vorgesehenen Straffung des Verfahrens und dem Ausschluss bestimmter Verträge von beschränkter Tragweite von der Informationspflicht dürfte der administrative Aufwand aber nicht erheblich zunehmen, auch wenn die Anzahl der Verträge, die dem Bund mitgeteilt werden, steigen sollte. Das neue Verfahren vereinfacht zudem die verwaltungsinternen Abläufe und schafft Klarheit im Verhältnis zu den Vertragskantonen und zu den Drittkantonen.

16 Häfelin, Ulrich/Haller, Walter, 2001, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich: Schulthess, S. 345; Hänni, Peter, 2001, Verträge zwischen den Kantonen und zwischen dem Bund und Kantonen, in: Thürer, Daniel/Aubert, Jean-François/Müller, Jörg Paul, 2001, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich: Schulthess, S. 451; Auer, Andreas/Malinverni, Giorgio/Hottelier, Michel, 2000, Droit constitutionnel suisse, Vol. 1, Bern: Stämpfli, S. 552; Tschannen, Pierre, 2004, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern: Stämpfli, S. 347.