Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Unmittelbare finanzielle oder personelle Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden sind mit der vorliegenden Neuregelung nicht verbunden. Da bestimmte Verträge von beschränkter Tragweite in Weiterführung der bisherigen Praxis von der Informationspflicht ausgenommen sind, dürfte der administrative Aufwand auf Seiten der Kantone nicht erheblich zunehmen. Zudem wird – ohne Mehraufwand für die Kantone – die Orientierung der Drittkantone über die beim Bund eingegangenen Verträge sichergestellt.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Aussenpolitik

Mit der vorliegenden Neuregelung sind keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Aussenpolitik verbunden.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die vorliegende Gesetzesänderung ist in der Legislaturplanung 1999 – 2003 nicht vorgesehen. Der Anpassungs- und Regelungsbedarf ergibt sich indessen unmittelbar aus der BV, welche - im Gegensatz zur früheren Verfassung – keine generelle vorgängige Genehmigungspflicht für Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland vorsieht (Art. 48 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 2 BV) und in Bezug auf das Einsprache- und Genehmigungsverfahren (Art. 172 Abs. 3 und Art. 186 Abs. 3 BV) auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zu konkretisieren ist. Aus Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben f und g BV folgt zudem, dass die bisherige Regelung auf Verordnungsstufe den verfassungsmässigen Vorgaben nicht mehr genügt und - soweit den Kantonen Pflichten auferlegt und das Verfahren der Bundesbehörden geregelt werden - umgehend einer Heraufstufung bedarf.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegende Teilrevision des RVOG stützt sich in Bezug auf das Erfordernis der Gesetzesform auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben f und g BV. Die in den Artikeln 48 Absatz 3 und 56 Absatz 2 BV verankerte Pflicht der Kantone, den Bund über die von ihnen abgeschlossenen Verträge zu informieren, sowie das in Artikel 172 Absatz 3 und Artikel 186 Absatz 3 BV in den Grundzügen vorgegebene Verfahren sind auf Gesetzesstufe zu konkretisieren.

5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Mit Artikel 62 RVOG wird dem Bundesrat die erforderliche Ermächtigung für den Erlass von ergänzenden Bestimmungen auf Verordnungsstufe erteilt.