Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/2: Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG): Genehmigung kantonaler Erlasse, Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland · 14 Seiten

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Neugestaltung des Finanzausgleichs5 Verträge der Kantone unter sich stark an Bedeutung gewinnen dürften, ist es sinnvoll und nötig, das Verfahren für die Information über die betreffenden Verträge zweckmässig neu zu regeln.

Zum einen ist der Ersatz der früheren Genehmigungspflicht durch die Informationspflicht der Vertragskantone gegenüber dem Bund umzusetzen. Zum anderen ist die Stellung der nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) im Verfahren zu klären. Nach Artikel 172 Absatz 3 BV können neben dem Bundesrat auch Drittkantone gegen Verträge der anderen Kantone unter sich oder mit dem Ausland bei der Bundesversammlung Einsprache erheben. Eine Verpflichtung, die Drittkantone über den erfolgten oder geplanten Abschluss eines Vertrags zu orientieren, besteht bisher jedoch weder auf Verfassungs- noch auf Gesetzesebene. Die Orientierung und die Beteiligung der Drittkantone sind daher in den Grundzügen zu regeln.

Weiter ist die bestehende Regelung an die bisherige Praxis im Zusammenhang mit der Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland anzupassen. Bereits unter der altrechtlichen Genehmigungspflicht wurde dem Bund ein grosser Teil von Verträgen der Kantone nicht vorgelegt. Dabei handelte es sich in erster Linie um Verträge von beschränkter Tragweite, bei denen eine Kollision mit Bundesrecht, Bundesinteressen oder Rechten anderer Kantone von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Diese Praxis hat sich insgesamt bewährt und ist deshalb gesetzlich umzusetzen.

Bis anhin gibt es ferner keine gesetzlichen Bestimmungen zur Einsprache des Bundesrates oder eines Drittkantons gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland an die Bundesversammlung. Im Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz)6 sind deshalb die Grundzüge dieses Verfahrens zu regeln.

Verträge, welche der Bund nach Artikel 56 Absatz 3 2. Halbsatz BV für die Kantone mit ausländischen Regierungen abschliesst, sind hingegen nicht Gegenstand der Vorlage.

Im Bereich der Genehmigung kantonaler Erlasse besteht kein Bedarf nach materiellen Änderungen der bestehenden Regelung (Art. 61b RVOG). Ob beziehungsweise inwiefern heute bestehende spezialgesetzlich verankerte Genehmigungspflichten zu ändern sind, ist anlässlich von Revisionen der betreffenden Erlasse zu prüfen.

1.3 Zielsetzung der Neuregelung

Die Revision der Bestimmungen über die Genehmigung kantonaler Erlasse und die Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland verfolgt folgende Ziele:

− Schlanke Regelung auf Gesetzesstufe: Die (Neu-)Regelung des Verfahrens

für die Genehmigung kantonaler Erlasse und die Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland beschränkt sich bewusst auf die Grundzüge. Die Einzelheiten des Verfahrens werden auf Verordnungsstufe geregelt.

5 Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2002 2291.

6 AS 2003 3543; BBl 2002 8160.