Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Die freie Nutzung einer Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten (Art. 9 Abs. 1 Bst. c E PatG) wird von SO, TI, SSV, AIPPI, FRC, Gen Suisse, PA6, SAMW, SCG, sc nat, SGMG, Uni ZH – EZ und Uni ZH vetsuisse begrüsst. Diese Freistellung bedeute einen wichtigen Beitrag an die Kosten und die Qualität des Unterrichts und sichere ne ben der angewandten und der Grundlagenforschung auch die Lehre. VESPA, VSP und W.J. J. erachten die Privilegierung des Unterrichts als zu einschneidend. Sie wünschen daher die Streichung von Buchstaben c. AIPPI, LES sowie Uni GE – FD beantragen eine Einschränkung auf den Unterricht über den Gegenstand der Erfindung.

Das Züchterprivileg (Art. 9 Abs. 1 Bst. d E PatG) wird seitens der Landwirtschaft (SBV, AGORA, ASR), der Entwicklungs , Umwelt und Konsumentenschutzorganisationen (Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, Med, sag, SGSG, SKS, StopOGM und Swissaid), der NEK sowie in Fachrechtskreisen (AIPPI, PA6, SAV) befürwortet. Nach Ansicht von SH, CSP, GPS, SP sowie Entwicklungs , Umwelt und Konsumentenschutzorganisationen (Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, KoBE, KoBS, Med, sag, SGSG, SKS, SPIB, StopOGM, SVBW, Swissaid und WWF) und EFBS geht das Privileg jedoch zu wenig weit und bringt eine Ungleichbehandlung von traditionellen Züchtern und solchen, die mit gentechnologischen Methoden arbeiten. Sie beantragen, dass das Züchterprivileg entsprechend der Sortenschutzgesetzgebung ausgestaltet wird. Auch der Vertrieb ei ner Pflanzensorte müsse von den Wirkungen des Patents ausgenommen sein. In der Frage, ob sich das Züchterprivileg auch auf die Vermarktung erstrecken soll, gibt die CVP demgegenüber einer international harmonisierten Lösung gegenüber einem Vor prellen der Schweiz den Vorrang.

Die Ausnahme von den Wirkungen des Patents betreffend patentiertes biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar vermehrt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. e E PatG), wird von FR, GPS, SBV, Agora, ASR, FMH, NEK und SAV ausdrücklich begrüsst. Die Ausnahme vermeide eine übermässige Inanspruchnahme von Landwirten durch Patente. Nach Ansicht von SP, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, KoBE, KoBS, Med, sag, SGSG, SKS, StopOGM, SVBW, Swissaid und WWF soll ein Landwirt bei einer unbe absichtigten Auskreuzung das entsprechende biologische Material weiter verwenden können. Der Bauer müsse zudem gegen die Quelle der Auskreuzung vorgehen kön nen, weshalb die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und des Obligationenrechts betreffend Schadenersatzansprüche vorzubehalten seien. Der Gesetzeswortlaut sei entsprechend anzupassen. JU ist der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand auch einschliessen solle, dass vom Landwirt vernünftigerweise keine Massnahmen zur Ver hinderung einer Auskreuzung gefordert werden könnten. RA1 weist darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand andere Verbreitungsformen neben der Auskreuzung unbe achtet lasse, namentlich die Verwilderung und den horizontalen Gentransfer. Auch Verbreitungen, die durch unsachgemässe menschliche Handlungen verursacht wer den, seien nicht angesprochen. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem Gen technikgesetz sollten diese Lücken geschlossen werden. AIPPI und PA6 lehnen diesen