Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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Ausnahmetatbestand ab. Ein Gericht würde auch ohne spezialgesetzliche Regelung den Fall richtig würdigen und eine zufällige oder technisch nicht vermeidbare Gewin nung von patentiertem biologischem Material nicht als Patentverletzung ansehen.

Der VKS beantragt, die Benutzung von Erfindungen durch amtliche Laboratorien für Voll zugsaufgaben (Handlungen zu behördlichen Kontroll und Versuchszwecken, die dem Vollzug rechtlicher Erlasse dienen) von den Wirkungen des Patents auszunehmen, um die Erfüllung der Vollzugsaufgaben optimal zu gewährleisten.

Der zwingende Charakter der Ausnahmen von den Wirkungen des Patents (Art. 9 Abs. 2 E PatG) wird als Stärkung der Verhandlungsposition der Forschenden befürwortet (NE, GPS, ASR, SBV, Uni NE).

Artikel 9a Lizenz für die Verwendung von Forschungswerkzeugen

Im Interesse der Forschung befürworten NE, SSV, Wirtschaftsverbände (economiesuisse, Centre patronal, Interpharma, SBA, SGCI, Swissmem, vips), Vertreter der Forschung und Lehre (Gen Suisse, SAMW, SATW, sc nat, SCG, SGMG, Uni NE, Uni ZH – unitectra, Uni ZH vetsuisse), Vertreter der Ethik (NEK, Uni ZH – EZ) sowie PSR und RA1 den gesetzli chen Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz für die Verwendung von Erfindun gen, die als Hilfsmittel für die Forschung eingesetzt werden (Art. 9a E PatG) zusammen mit dem Forschungsprivileg (Art. 9 Abs. 1 Bst. b E PatG). Die gesetzliche Lizenz stelle die Nutzung von Forschungswerkzeuge zu angemessenen Bedingungen sicher und beuge ei nem Missbrauch vor. Sie bringe keine unerwünschte Einschränkung der Forschung mit sich. Uni ZH – unitectra weist darauf hin, dass Universitäten zur Verwertung auf exklusive Lizenzen angewiesen seien. In einem solchen Fall solle sich die Klage auf Lizenzerteilung für die Benützung des Forschungswerkzeugs gegen den Exklusivlizenzinhaber richten.

Die GPS hält demgegenüber die gesetzliche Lizenz bei Forschungswerkzeugen für unge nügend, da die Durchsetzung wenig wahrscheinlich sei. Das Forschungsprivileg sei daher auch auf Forschungswerkzeuge zu erweitern. Auch die Fachrechtskreise äussern sich kri tisch bis ablehnend zum Vorschlag. Laut SAV würden derzeit nicht bestehende Beschrän kungen der Rechte des Patentinhabers eingeführt, die nicht gerechtfertigt seien. Die Re gelung sei daher zu streichen. AIPPI und PA6 erachten die Lizenzregelung als zu ein schneidend und befürchten eine Schwächung der Investitionstätigkeit im Bereich der For schungswerkzeuge. Missbräuche seien durch das Kartellgesetz zu korrigieren. Auch LES, PA3, VESPA und VSP halten die Lizenzregelung als zu weitreichend, da sich diese nicht auf den Bereich der gentechnologischen Erfindungen beschränke. Folglich seien auch Hersteller von Labor und Analytikgeräten betroffen. Zudem solle nur die Nutzung zuguns ten der eigenen Forschung privilegiert werden. Artikel 9a E PatG sei daher zu streichen oder zu präzisieren. Nach Auffassung von Uni GE – FD löse diese Vorschrift das Problem der übermässigen Bindung im Rahmen von MTAs nicht. Sie regle nur die Benutzung der Erfindung, die als Hilfsmittel für die Forschung eingesetzt werden, nicht auch Ansprüche auf Forschungsergebnisse, die unter Benutzung der Erfindung gemacht wurden.