Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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Verschiedene Stellungnahmen beinhalten sodann redaktionelle oder gesetzessystemati sche Bemerkungen.
Artikel 9b Absatz 3 Erschöpfung bei biologischem Material
Auf die Regelung der Erschöpfung bei patentgeschütztem biologischem Material (Art. 9b Abs. 3 E PatG) geht nur ein Teil der Stellungnahmen ein. GPS hält dafür, dass der Patent inhaber bei der Festsetzung des Preises für das erste Inverkehrbringen der Möglichkeit Rechnung zu tragen habe, dass das Erzeugnis über mehrere Generationen vermehrt wer den könne. GPS betragt daher die Regelung zu streichen. SP, Basler Appell, BIO SUIS SE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, Med, sag, SGSG, SKS, SPIB, Sto pOGM, Swissaid und WWF beantragen, dass die Erschöpfungswirkung auch auf die wei tere Vermehrung des patentgeschützten biologischen Materials erstreckt wird. Ein Schutz für das Vermehrungsgut sei über den Sortenschutz möglich.
JU, GE, Agora und PSR weisen darauf hin, dass das Landwirteprivileg vorbehalten wer den sollte.
Landwirteprivileg
Die Einführung des Landwirteprivilegs (Art. 35a und 35b E PatG) für den Bereich des Pa tentrechts, die im Rahmen der Revision des Sortenschutzgesetzes vorgezogen wird, wird mehrheitlich begrüsst (GE, NE, OW, SBV, Agora, ASR, FRC, NEK, RA2, SAV, SCGI). Agora befürwortet die vorgesehene Möglichkeit einer Entschädigung. Für OW ist die Be schränkung des Privilegs auf die Verwendung im eigenen Betrieb zu restriktiv. Sie behin dere besonders Zuchtbetriebe. Auch für ASR muss das Landwirteprivileg im Bereich der Tierzucht die Weiterzucht ermöglichen, indem es die züchterische Verwendung von gene tisch veränderten Tieren umfasst. Nach Ansicht von GPS soll das Landwirteprivileg auch die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an benachbarte Betriebe umfassen, wobei nicht nur die unmittelbar an einen Bauernbetrieb angrenzenden Betriebe als benachbart zu ver stehen seien. Swisssem und VSSJ sprechen sich gegen das Landwirteprivileg aus. Dieses sei in Industrieländern nicht sinnvoll. Es gefährde die Herstellung von Qualitätsnahrungs mitteln sowie die Züchtung neuer Kulturpflanzen. Sollte es dennoch eingeführt werden, sei eine Entschädigungspflicht verbindlich zu regeln.
Zwangslizenz bei abhängigen Sortenschutzrechten
Die Einführung einer Zwangslizenz (Art. 36a E PatG) bei abhängigen Sortenschutzrech ten, die im Rahmen der Revision des Sortenschutzgesetzes vorgezogen wird, wird von AIPPI, PA6, SCGI und SAV unterstützt. SCGI begrüsst die Beschränkung auf Pflanzensor ten, die einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Ver gleich mit der patentgeschützten Erfindung aufweisen.